Schrifttum:
Blumenberg/Kring, Erste Umsetzung von BEPS in nationales Recht, BB 2017, 151;
Hörster, Anti-BEPS-Umsetzungsgesetz I, NWB 1/2017, 22;
Salzmann/Heufelder, Ist die weitere Bekämpfung von "Cum/Cum-Geschäften" im grenzüberschreitenden Kontext durch den Gesetzgeber gerechtfertigt? IStR 2017, 125;
Salzmann/Heufelder, Die Versagung der Entlastung von KapSt gemäß § 50j EStG – ein Beispiel unverhältnismäßiger Gesetzgebung, IStR 2018,62;
Jehl-Magnus, Änderungen im Internationalen Steuerrecht durch das Anti-BEPS-Umsetzungsgesetz I, NWB 2017, 179;
Levedag in Schmidt, EStG, 38. Aufl 2019;
Drüen, Branchenübliche Geschäfte unter fremden Dritten als Gestaltungsmissbrauch iSv § 42 AO? DStR 2020, 1465;
Florstedt: Reformerfolge und fortbestehender Reformbedarf beim steuermotivierten Aktienhandel um Dividendenstichtage, DStR 2020, 2399;
Mann in Kirchhof/Kulosa/Ratschow, EStG, München 2020;
Altvater, Steuerbescheinigung ohne Steuerabzug? – Ein Beitrag zum aktuellen steuerlichen Gefährdungspotential von Aktiengeschäften um den Dividendenstichtag, DStR 2021, 261;
Anemüller in Kanzler/Kraft/Bäuml (K/K/B), EStG, 6. Aufl 2021;
Gosch in Kirchhof, EStG, 20. Aufl 2021.
Verwaltungsanweisungen:
BMF v 24.05.2013, BStBl I 2013, 718 (Besteuerung von American Depository (ADRs) auf inländische Aktien);
Monatsbericht des BMF September 2013, 6–9 (https://www.bundesfinanzministerium.de): Initiative für fairen internationalen Steuerwettbewerb;
BMF v 03.04.2017, BStBl I 2017, 726 (Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der KapSt nach § 36a EStG);
BMF v 17.07.2017, BStBl I 2017, 986 (Steuerliche Behandlung von "Cum/Cum-Transaktionen");
BZSt, Merkblatt betreffs Versagung der Entlastung von KapSt in bestimmten Fällen gemäß § 50j EStG v 03.04.2017;
BZSt, Wichtige Erläuterungen zu "010 071 Antrag auf Erstattung der deutschen Abzugsteuern auf Kapitalerträge – deutsch – 01/2019".
I. Inhalt und Bedeutung
Rn. 1
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Der § 50j EStG ist eine Maßnahme des Gesetzgebers iRd so genannten BEPS-Initiative (Base Erosion and Profit Shifting); vgl Blumenberg/Kring, BB 2017, 151. Bereits im Jahre 2013 hatten die G20-Finanzminister und -Notenbankgouverneure den Aktionsplan gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen multinational tätiger Unternehmen (BEPS) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) verabschiedet. Das Ziel dieser Initiative besteht darin, entsprechende Rahmenbedingungen für leistungsgerechte und faire Besteuerungssysteme zu setzen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Staaten sicherzustellen, vgl Monatsbericht des BMF September 2013, 6–9 (https://www.bundesfinanzministerium.de): Initiative für fairen internationalen Steuerwettbewerb.
Der Aktionsplan sieht unter der Nr 6 die Verhinderung einer unrechtmäßigen Inanspruchnahme von DBA-Vorteilen vor. Mit der Vorschrift des § 50j EStG soll durch Überschreiben der DBA-Regelungen (zur wiederholten Kritik an dieser Vorgehensweise vgl Gosch in Kirchhof, § 50j EStG Rz 1) Gestaltungen entgegengewirkt werden, die einem im Inland oder Ausland ansässigen Empfänger einer aus Deutschland fließenden Dividende einen niedrigeren DBA-Quellensteuersatz verschaffen, auf den er ohne diese Gestaltung keinen Anspruch hätte; BT-Drucks 18/10506 v 30.11.2016, Besonderer Teil zu Art 8 Nr 12, 78. Dabei orientiert sich der Gesetzgeber so weit wie möglich an der Regelung des § 36a EStG. Die Vorschrift des § 50j EStG ist allerdings nicht von der Bundesregierung vorgeschlagen worden, sondern fand als flankierende Maßnahme zu § 36a EStG (Blumenberg/Kring, BB 2017, 151 Abs V 3) erst mit der Beschlussempfehlung des Bundestags-Finanzausschusses Eingang in das Gesetzgebungsverfahren; BT-Drucks 18/10506 v 30.11.2016, 78. Gegen die Vorschrift wird – allerdings eher kursorisch – angeführt, dass sie über die Vermeidung von Cum/Cum-Gestaltungen hinaus in bedenklicher Weise übliche Leihgeschäfte und Kapitalanlageentscheidungen begrenze (Florstedt, DStR 2020, 2399 [2401]).
Abs 1 des § 50j EStG erweitert die Voraussetzungen für die vollständige oder teilweise Erstattung gemäß § 50d Abs 1 EStG bei KapErtr nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG, wenn diese wegen eines DBA entweder nicht oder mit einem geringeren Steuersatz als nach § 43a Abs 1 S 1 EStG zu belasten wären; Levedag in Schmidt, § 50j EStG Rz 2. Die DBA-Begünstigung greift jedoch nur, wenn zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind
- eine Mindesthaltedauer, während der ununterbrochen das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen oder Genussscheinen bestehen muss,
- das während der Mindesthaltedauer durchgehend zu tragende Mindest-Wertänderungsrisiko, und
- der wirtschaftliche Eigentümer muss frei sein von jeglicher Verpflichtung, die KapErtr ganz oder überwiegend jemand anderem zu vergüten.
Der S 2 des Abs 1 erstreckt den Regelungsbereich wie in § 36a Abs 1 S 4 EStG auf Anteile und Genussscheine, die am Schuldner der KapErtr orientiert zu inländischen KapErtr führen und im Ausland bei einer Wertpapiersammelbank verwahrt werden. Fälle der Freistellung werden nicht er...