Rn. 251

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuern sind nach § 51a Abs 4 S 1 Hs 1 EStG gleichzeitig mit den Vorauszahlungen auf die ESt zu leisten. Damit sind die Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuern zu den Fälligkeitszeitpunkten der ESt-Vorauszahlungen, also grundsätzlich am 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. des laufenden VZ zu leisten (§ 37 Abs 1 EStG). Hat das FA für die ESt-Vorauszahlungen abweichende Fälligkeitszeitpunkte festgesetzt (§ 37 Abs 2 EStG), gelten diese auch für die Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuern. Werden die ESt-Vorauszahlungen angepasst (§ 37 Abs 4 EStG), gilt Entsprechendes für die Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuern.

Die ESt-Vorauszahlungsbescheide müssen nicht bestandskräftig, sondern nur wirksam bekannt gegeben sein. Sind festgesetzte ESt-Vorauszahlungen von der Vollziehung ausgesetzt, gilt Entsprechendes auch für die Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuern, Wagner in H/H/R, § 51a EStG Rz 46 (Juni 2022). Werden ESt-Vorauszahlungsbescheide nach deren Fälligkeitszeitpunkt herabgesetzt, verringern sich auch die Vorauszahlungen für die Zuschlagsteuern, da der ESt-Vorauszahlungsbescheid insoweit Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Vorauszahlungen der Zuschlagsteuern ist, BFH vom 17.04.1996, I R 123/95, BStBl II 1996, 619; Wagner in H/H/R, § 51a EStG Rz 46 (Juni 2022). War dagegen hinsichtlich der Vorauszahlungen zur Zuschlagsteuer eine gesonderte Festsetzung ergangen, so muss der betreffende Bescheid geändert werden, Wagner in H/H/R, § 51a EStG Rz 46 (Juni 2022).

 

Rn. 252

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Grenzen für die Mindestvorauszahlungen in § 37 Abs 5 EStG gelten nach § 51a Abs 4 S 1 Hs 2 EStG für die Zuschlagsteuern nicht. Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind somit unabhängig von ihrer Höhe auch dann zu leisten, wenn sie weniger als EUR 200 im Kj bzw weniger als EUR 50 für den Vorauszahlungszeitpunkt betragen.

 

Rn. 253–259

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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