Rn. 260

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuern sind nach § 51a Abs 4 S 2 EStG auch dann zu entrichten, wenn ein entsprechender Vorauszahlungsbescheid (noch) nicht ergangen ist. Es bedarf keiner besonderen Aufforderung, das Leistungsgebot soll sich aus dem Gesetz ergeben, falls ESt-Vorauszahlungen festgesetzt worden sind, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 51a EStG Rz 117 (Juni 2020).

Die Regelung enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass es zur Steuererhebung der vorherigen Festsetzung durch Steuerbescheid bedarf (§ 155 Abs 1 S 1 AO). Die Vorauszahlung auf die ESt als Maßstabsteuer ist Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuer. Eine Erhöhung der ESt-Vorauszahlungen gemäß § 37 Abs 4 EStG führt auch ohne einen gesonderten Bescheid zu einer Erhöhung der Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuer, sofern das Gesetz über die Zuschlagsteuer eine Anknüpfung an diese Vorauszahlungen vorsieht, Wagner in H/H/R, § 51a EStG Rz 47 (Juni 2022); Tormöhlen in Korn, § 51a EStG Rz 15 (Juli 2021).

 

Rn. 261

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Erfolgt keine gesonderte Festsetzung, hat der StPfl die Zuschlagsteuer selbst zu errechnen und an das FA zu entrichten, was systemwidrig ist, da die Selbstberechnung der Zuschlagsteuer keine Steueranmeldung darstellt, so zutreffend Wagner in H/H/R, § 51a EStG Rz 47 (Juni 2022). Da in diesem Fall kein anfechtbarer Steuerbescheid vorliegt, ist ungeklärt, wie der StPfl gegen die Vorauszahlungen der Zuschlagsteuern Einwendungen erheben kann, Wagner in H/H/R, § 51a EStG Rz 47 (Juni 2022).

 

Rn. 262–269

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge