Rn. 2
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die nunmehr in § 51a Abs 2 EStG enthaltene Regelung wurde durch das EStRefG vom 05.08.1974 (BGBl I 1974, 1769) in das EStG eingefügt. Da durch das EStRefG die Kinderfreibeträge abgeschafft und durch das allgemeine Kindergeld ersetzt wurden, hätte sich ohne die Einfügung des § 51a EStG die Bemessungsgrundlage für die KiSt erhöht. Da die Landes-KiStG § 51a EStG entweder in Bezug nahmen oder inhaltsgleiche Regelungen trafen, galt seinerzeit als Bemessungsgrundlage für die KiSt die festgesetzte ESt abzüglich der Jahresbeträge des Kindergelds nach dem BKGG.
Rn. 3
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Eine Neufassung des § 51a EStG erfolgte im Zusammenhang mit der Anhebung des Kinderfreibetrags auf 2 844 DM durch das StSenkG 1986/1988 vom 26.06.1985 (BGBl I 1985, 1153). Die Abzugsbeträge für zweite und weitere Kinder wurden herabgesetzt und vereinheitlicht, da sich bereits durch die Kinderfreibeträge eine erhebliche Herabsetzung der festgesetzten ESt als Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern ergab.
Rn. 4
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Infolge der Anhebung der Kinderfreibeträge durch das StRefG vom 25.07.1988 (BGBl I 1988, 1093) verringerte sich erneut die Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern, dementsprechend erfolgte eine Halbierung der Abzugsbeträge.
Rn. 5
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Das StÄndG 1991 vom 24.06.1991 (BGBl I 1991, 1322) hat § 51a EStG neu gefasst. Ergänzend wurden aus Anlass des SolZG vom 24.06.1991 (BGBl I 1991, 1318) die Verfahrensgrundsätze für Zuschlagsteuern in § 51a Abs 1, 3–5 EStG geregelt; der bisherige § 51a Abs 1 EStG wurde zum § 51a Abs 2 EStG.
Rn. 6
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Infolge der Einführung eines Kinderfreibetrags für Auslandskinder hat das StMBG vom 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2310) § 51a Abs 2 S 2 EStG neu gefasst und den § 51a Abs 2a EStG eingefügt.
Rn. 7
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Das JStG 1996 vom 11.10.1995 (BGBl I 1995, 1250) hat § 51a Abs 2 und 2a EStG an die Vorschriften des Familienleistungsausgleichs angepasst. Bemessungsgrundlage für die Zuschlagssteuern wurde die unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge ermittelte ESt. Die Abzugsbeträge, die zur Berücksichtigung der Kindergeldkomponente des vorherigen dualen Systems des Familienlastenausgleichs gedient hatten, entfielen.
Rn. 8
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Das JStErgG 1996 vom 18.12.1995 (BGBl I 1995, 786) fügte in § 51a Abs 2a S 1 EStG folgenden Hs ein:
Zitat
"Beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die LSt maßgebend, die sich ergibt, wenn ...".
Dies diente dazu, gesonderte Differenzrechnungen für die Zuschlagsteuern bei einmaligen Bezügen zu vermeiden.
Rn. 9
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Das Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2552) beinhaltete neben einer redaktionellen Anpassung des § 51a Abs 2 und 2a EStG an den nunmehr in § 32 Abs 6 EStG enthaltenen Betreuungsfreibetrag eine Ergänzung des § 51a Abs 2 EStG um den S 2. Damit wurde eine Übereinstimmung mit der in § 51a Abs 2a EStG enthaltenen Regelung über den Steuerabzug vom Arbeitslohn hergestellt.
Rn. 10
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Das StSenkG vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) hat mit Wirkung vom VZ 2001 den zweiten Hs des § 51a Abs 2a EStG neu gefasst und in § 51a Abs 2a EStG die S 2 und 3 gestrichen. Dies diente der Anpassung an die geänderten Regelungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Aufhebung des § 38c EStG, Neufassung des § 39b Abs 2 EStG).
Rn. 11
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Das StEuglG vom 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1790) hat die in § 51a Abs 2a S 1 EStG enthaltenen DM-Beträge entsprechend der in § 32 Abs 6 EStG enthaltenen Regelung durch Euro-Beträge ersetzt.
Rn. 12
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Mit dem Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21.12.2000 (BGBl I 2000, 1978) wurden in § 51a Abs 1 EStG die S 2 und 3 angefügt. Damit zog der Gesetzgeber die Konsequenzen aus der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens durch das StSenkG vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1428).
Rn. 13
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Das 2. Gesetz zur Familienförderung vom 13.07.2001 (BGBl I 2001, 2074) hat § 51a Abs 2a EStG mit Wirkung vom VZ 2002 neu gefasst, um nach der Einführung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in § 32 Abs 6 EStG die Parallelität der Bemessungsgrundlage von § 51a Abs 2 und 2a EStG (Steuerabzug vom Arbeitslohn) zu gewährleisten. Nach Wegfall des Betreuungsfreibetrags wurde § 51a Abs 4 S 2 EStG gegenstandslos und daher gestrichen.
Rn. 14
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Das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 2002, 4621) hat in § 51a Abs 2a S 1 EStG einen Vorbehalt bzgl des § 40a Abs 2 EStG aufgenommen. Die Pauschbesteuerung nach § 40a Abs 2 EStG umfasst auch die Zuschlagsteuern.
Rn. 15
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Das UnternehmensteuerreformG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) hat in § 51a EStG die Abs 2b–2e sowie den Abs 6 eingefügt, die nur Bedeutung für die KiSt haben. Da die Besteuerung der K...