Rn. 50

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 51a EStG findet auf jede nach der ESt zu bemessende Zuschlagsteuer Anwendung, sodass grundsätzlich ohne Bedeutung ist, ob der StPfl unbeschränkt oder beschränkt stpfl ist.

 

Rn. 51

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Strittig ist jedoch, ob das auch für die Anwendung des § 51a Abs 2 EStG gilt. Nach § 50 Abs 1 S 4 EStG ist die Berücksichtigung der Freibeträge des § 32 Abs 6 EStG bei beschränkt StPfl ausgeschlossen. Gemäß § 51a Abs 2 S 1 EStG hat jedoch die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen in allen Fällen des § 32 Abs 6 EStG zu erfolgen (so Petersen in K/S/M, § 51a EStG Rz B 4 (Juli 2021)). Dies betrifft dem Wortlaut nach auch den Fall des § 32 Abs 6 S 4 EStG, wonach für ein nicht nach § 1 Abs 1 oder 2 EStG unbeschränkt stpfl Kind die Beträge nach § 32 Abs 6 S 1–3 EStG nur abgezogen werden können, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. Es erscheint jedoch widersinnig, einerseits für den beschränkt StPfl die ESt ohne Berücksichtigung der Freibeträge des § 32 Abs 6 EStG zu bemessen, andererseits die genannten Freibeträge wohl aber bei der Ermittlung der Zuschlagsteuern zur ESt zu berücksichtigen. Deshalb ist die Regelung in § 51a Abs 2 S 1 EStG dahin auszulegen, dass sie auf beschränkt StPfl keine Anwendung findet; aA Petersen in K/S/M, § 51a EStG Rz B 4 (Juli 2021). § 51a Abs 2 S 1 EStG bezieht sich in Bezug auf die Freibeträge des § 32 Abs 6 EStG ausschließlich auf die von § 2 Abs 6 EStG abweichende Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern, setzt jedoch die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 32 Abs 6 EStG voraus, was nach § 50 Abs 1 S 4 EStG bei beschränkter StPfl nicht der Fall ist, Wagner in H/H/R, § 51a EStG Rz 6 (Juni 2022); Ettlich in Brandis/Heuermann, § 51a EStG Rz 30 (Mai 2021). Etwas anderes gilt jedoch bei StPfl, die nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt stpfl behandelt werden, Wagner in H/H/R, § 51a EStG Rz 6 (Juni 2022).

Die von der Frage des persönlichen Anwendungsbereichs des § 51a EStG zu unterscheidende Vorfrage, ob jemand zuschlagsteuerpflichtig ist, ergibt sich aus dem jeweiligen ZuschlagsteuerG. So sind Kirchenmitglieder regelmäßig nur kistpfl, wenn sie unbeschränkt estpfl sind, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 51a EStG Rz 32 (Mai 2021).

 

Rn. 52–60

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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