A. Allgemeines
Rn. 250
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 51a Abs 4 EStG regelt detailliert die Entrichtung der Zuschlagsteuer, sofern der StPfl ESt-Vorauszahlungen leistet.
B. § 51a Abs 4 S 1 EStG (Entrichtung der Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern)
Rn. 251
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuern sind nach § 51a Abs 4 S 1 Hs 1 EStG gleichzeitig mit den Vorauszahlungen auf die ESt zu leisten. Damit sind die Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuern zu den Fälligkeitszeitpunkten der ESt-Vorauszahlungen, also grundsätzlich am 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. des laufenden VZ zu leisten (§ 37 Abs 1 EStG). Hat das FA für die ESt-Vorauszahlungen abweichende Fälligkeitszeitpunkte festgesetzt (§ 37 Abs 2 EStG), gelten diese auch für die Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuern. Werden die ESt-Vorauszahlungen angepasst (§ 37 Abs 4 EStG), gilt Entsprechendes für die Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuern.
Die ESt-Vorauszahlungsbescheide müssen nicht bestandskräftig, sondern nur wirksam bekannt gegeben sein. Sind festgesetzte ESt-Vorauszahlungen von der Vollziehung ausgesetzt, gilt Entsprechendes auch für die Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuern, Wagner in H/H/R, § 51a EStG Rz 46 (Juni 2022). Werden ESt-Vorauszahlungsbescheide nach deren Fälligkeitszeitpunkt herabgesetzt, verringern sich auch die Vorauszahlungen für die Zuschlagsteuern, da der ESt-Vorauszahlungsbescheid insoweit Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Vorauszahlungen der Zuschlagsteuern ist, BFH vom 17.04.1996, I R 123/95, BStBl II 1996, 619; Wagner in H/H/R, § 51a EStG Rz 46 (Juni 2022). War dagegen hinsichtlich der Vorauszahlungen zur Zuschlagsteuer eine gesonderte Festsetzung ergangen, so muss der betreffende Bescheid geändert werden, Wagner in H/H/R, § 51a EStG Rz 46 (Juni 2022).
Rn. 252
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Grenzen für die Mindestvorauszahlungen in § 37 Abs 5 EStG gelten nach § 51a Abs 4 S 1 Hs 2 EStG für die Zuschlagsteuern nicht. Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind somit unabhängig von ihrer Höhe auch dann zu leisten, wenn sie weniger als EUR 200 im Kj bzw weniger als EUR 50 für den Vorauszahlungszeitpunkt betragen.
Rn. 253–259
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei
C. Entrichtung der Vorauszahlungen ohne gesonderte Festsetzung (§ 51a Abs 4 S 2 EStG)
Rn. 260
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuern sind nach § 51a Abs 4 S 2 EStG auch dann zu entrichten, wenn ein entsprechender Vorauszahlungsbescheid (noch) nicht ergangen ist. Es bedarf keiner besonderen Aufforderung, das Leistungsgebot soll sich aus dem Gesetz ergeben, falls ESt-Vorauszahlungen festgesetzt worden sind, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 51a EStG Rz 117 (Juni 2020).
Die Regelung enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass es zur Steuererhebung der vorherigen Festsetzung durch Steuerbescheid bedarf (§ 155 Abs 1 S 1 AO). Die Vorauszahlung auf die ESt als Maßstabsteuer ist Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuer. Eine Erhöhung der ESt-Vorauszahlungen gemäß § 37 Abs 4 EStG führt auch ohne einen gesonderten Bescheid zu einer Erhöhung der Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuer, sofern das Gesetz über die Zuschlagsteuer eine Anknüpfung an diese Vorauszahlungen vorsieht, Wagner in H/H/R, § 51a EStG Rz 47 (Juni 2022); Tormöhlen in Korn, § 51a EStG Rz 15 (Juli 2021).
Rn. 261
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Erfolgt keine gesonderte Festsetzung, hat der StPfl die Zuschlagsteuer selbst zu errechnen und an das FA zu entrichten, was systemwidrig ist, da die Selbstberechnung der Zuschlagsteuer keine Steueranmeldung darstellt, so zutreffend Wagner in H/H/R, § 51a EStG Rz 47 (Juni 2022). Da in diesem Fall kein anfechtbarer Steuerbescheid vorliegt, ist ungeklärt, wie der StPfl gegen die Vorauszahlungen der Zuschlagsteuern Einwendungen erheben kann, Wagner in H/H/R, § 51a EStG Rz 47 (Juni 2022).
Rn. 262–269
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei
D. Säumniszuschläge, Vollstreckung (§ 51a Abs 4 S 3 EStG)
Rn. 270
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 51a Abs 4 S 3 EStG ordnet an, dass § 240 Abs 1 S 3 AO, wonach Säumnis frühestens mit der Festsetzung der Steuer entsteht, keine Anwendung findet. Demnach sind für den Fall, dass Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuern nach § 51a Abs 4 S 2 EStG ohne gesonderte Festsetzung zu entrichten sind, Säumniszuschläge verwirkt, wenn die Vorauszahlungen auf die Zuschlagsteuer nicht zusammen mit den Vorauszahlungen auf die ESt geleistet werden. Da der StPfl Säumnisfolgen zu tragen hat, ohne zuvor in einem Steuerbescheid darauf hingewiesen worden zu sein, beinhaltet diese Regelung eine unangemessene gesetzgeberische Entscheidung, Loschelder in Schmidt, § 51a EStG Rz 5 (42. Aufl); Tormöhlen in Korn, § 51a EStG Rz 18 (Juli 2021); Wagner in H/H/R, § 51a EStG Rz 48 (Juni 2022). Aufgrund dessen sind entstandene Säumniszuschläge zumindest bei denjenigen StPfl, die vom Lastschriftverfahren Gebrauch machen, auch ohne entsprechenden Antrag des StPfl zu erlassen, Wagner in H/H/R, § 51a EStG Rz 48 (Juni 2022).
Rn. 271
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Da § 254 Abs 2 AO nach § 51a Abs 4 S 3 Hs 2 EStG sinngemäß gilt, können entstandene Säumniszuschläge zusammen mit der Zuschlagsteuer beigetrieben werden, ohne dass es insoweit eines gesonderten Leistungsgebots bedar...