Rn. 6

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Der Gesetzgeber hat § 52 EStG durch das Kroatien-AnpG v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266 mit Wirkung zum 31.07.2014 geändert. Dabei erfuhr die Vorschrift dadurch, dass alle durch Zeitablauf erledigten Regelungen gestrichen worden sind, eine erhebliche Kürzung. Dabei handelte es sich um eine rein redaktionelle Maßnahme, die die Fortgeltung der bisherigen Übergangsregelungen nicht betrifft (BT-Drucks 18/1529, 60), ausführlich zur Fortgeltung von Übergangsvorschriften im Falle von nachfolgenden Änderungen des § 52 EStG, s Rn 26.

Die Regelungen, die sich bislang in § 52a EStG befunden haben sind durch das Kroatien-AnpG nunmehr in § 52 EStG aufgenommen worden. Damit enthält § 52 EStG nunmehr sämtliche zeitlichen Anwendungsvorschriften des EStG.

Der Gesetzgeber hat ferner sämtliche Anwendungsvorschriften, die denselben Paragraphen des EStG betreffen, in § 52 EStG in einem Absatz zusammengeführt.

Zudem hat das Kroatien-AnpG materiell-rechtlichen Regelungen, die bislang in § 52 EStG enthalten waren, in die jeweilige Vorschrift des EStG übernommen, auf die sie sich beziehen.

 

Rn. 7

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

§ 52 EStG ist nach dem Kroatien-AnpG durch eine Vielzahl weiterer Gesetze geändert worden. Ua hat das Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des EStG v 20.12.2016, BGBl I 2016, 304 in § 52 EStG den Abs 33a eingefügt. § 52 Abs 33a EStG tritt gemäß Art 5 Abs 2 MarktOÄndG an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Regelung in § 32c EStG entweder keine Beihilfe oder eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt. Die EU-Kommission sah die Regelung als unzulässige Beihilfe an und verlangte Änderungen, Hechtner, NWB 2018, 2841, 2845). Diese sind durch Art 4 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl I 2019, 2451) erfolgt. Die Europäische Kommission hat am 17.12.2020 die erforderliche Genehmigung (Art 39 Abs 8 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität …) erteilt. Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ist am 18.01.2021 (BGBl I 2021, 97) erfolgt.

Damit ist § 32c EStG erstmals für den VZ 2016 anzuwenden, die Regelung wird jedoch rückwirkend bereits die Gewinne der VZ 2014–2016 begünstigen. Die Nummerierung dieser Anwendungsvorschrift als Abs 33a beruht vermutlich auf einem Redaktionsversehen.

 

Rn. 8

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Nachfolgend ist § 52 EStG durch Art 9 Abs 5 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch v 11.07.2019, BGBl I 2019, 1066 hinsichtlich der Abs 49a und 50 (Inkrafttreten der Änderungen des § 62 EStG) geändert worden. Eine weitere Änderung erfolgte durch Art 1 Nr 4 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus v 04.08.2019, BGBl I 2019, 1122 durch den § 52 Abs 15a EStG, der mWv 09.08.2019 eingefügt worden ist.

Weitere Änderungen des § 52 EStG sind durch Art 2, 3, 4 und 5 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 17.12.2019, BGBl I 2019, 2451 erfolgt. Dadurch ist unter anderem § 6e EStG (Fondsetablierungskosten als AK) eingefügt worden, der nach § 52 Abs 14a EStG auch in Wj anzuwenden ist, die vor dem 18.12.2019 enden. Ferner ist § 7c EStG (Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebenen Lastenfahrräder) eingefügt worden, der nach Art 39 Abs 7 des Gesetzes über die weitere steuerliche Förderung der Elektromobilität, BGBl I 2019, 2451 an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Europäische Kommission festgestellt hat, dass die Regelungen entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Zudem hat der Gesetzgeber § 13b EStG (Gemeinschaftliche Tierhaltung) mit Wirkung für Wj, die nach dem 31.12.2024 beginnen (§ 52 Abs 22b EStG), eingefügt.

Eine weitere Änderung des § 52 EStG ist durch Art 6 des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019, BGBl I 2019, 2875 erfolgt, durch den § 52 Abs 28 EStG durch Regelungen zum Inkrafttreten der in § 20 Abs 6 EStG eingefügten S 5 und 6 ergänzt worden ist.

Durch Art 1 Nr 7 des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v 21.12.2019, BGBl I 2019, 2886 sind in § 52 Abs 35a EStG schließlich Regelungen in Bezug auf das Inkrafttreten von § 34c EStG (Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden) dem bisherigen Gesetzestext vorangestellt worden.

 

Rn. 9

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Durch Art 1 Nr 8 und Art 2 Nr 2 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfemaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (II. Corona-Steuerhilfegesetz) v 29.06.2020 (BGBl I 2020, 1512) hat § 52 EStG in acht Fällen Ergänzunge...

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