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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 55 ... / 1. Fortdauernde praktische Relevanz

Josef Mitterpleininger
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Rn. 100

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

Die aus verfahrensmäßigen Gründen sehr hoch angesetzten Ausgangswerte des § 55 Abs 2 EStG hatten bis weit in die 1980er Jahre zur Folge, dass bei Grundstücksveräußerungen oder -entnahmen entstehende Gewinne nur sehr maßvoll bzw häufig gar nicht der Besteuerung unterworfen wurden, insb bei Grundstücksgeschäften innerhalb des landwirtschaftlichen Bereichs. Andererseits durften die hohen Ausgangswerte jedoch nicht dazu führen, dass bei Grundstücksveräußerungen oder -entnahmen Verluste geltend gemacht werden können.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Verlustbeschränkung des § 55 Abs 6 EStG vorgesehen (im Einzelnen BFH vom 10.08.1978, BStBl II 1979, 103; BFH vom 08.08.1985, BStBl II 1986, 6); die Klausel beinhaltet die gesetzliche Fiktion, dass eine Differenz zwischen Veräußerungs-/Entnahmepreis und doppeltem Ausgangswert stets auf einer zu hohen Bewertung zum 01.07.1970 beruht, gleichgültig, ob inzwischen wertmindernde Umstände, wie etwa eine Veränderung der Preisverhältnisse oder aber auch tatsächliche Veränderungen am Grundstück selbst, eingetreten sind oder nicht (BFH vom 16.10.1997, BStBl II 1998, 185).

Allein diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung, auch wenn sie in der Literatur teilweise für unbefriedigend angesehen wird (Kleeberg in K/S/M, § 55 EStG Rz G 11 sowie Felsmann, A 1221). Es ist danach nicht zulässig, die eingetretene Wertminderung nach ihren Ursachen aufzuspalten und die Teilwertminderung bzw den Veräußerungs- oder Entnahmeverlust teilweise doch zu berücksichtigen. Dies bedeutet auch, dass zB ein Erlös aus dem Verkauf nur der (zum luf BV rechnenden) Ackerkrume (zB an ein gewerbliches Abbauunternehmen für deren Rekultivierungszwecke) als BE zu erfassen ist, während andererseits die dadurch eintretende...

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