a) Normalfall: Ansatz mit Pauschalwerten
Rn. 4
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Um die vorstehend (s Rn 2) aufgezeigten Schwierigkeiten zu vermeiden, wurden in § 55 Abs 1–4 EStG zur Ermittlung der Einsatzwerte für den zum AV gehörenden Grund und Boden feste Berechnungsgrundlagen für verbindlich erklärt, die für den Regelfall an die Stelle des individuellen Teilwerts treten und als fiktive AK oder HK gelten sollten (BFH vom 10.08.1978, BStBl II 1979, 103). Der Gesetzgeber hat pauschalierte Einsatzwerte bestimmt, die im Allgemeinen die Verkehrswerte an den oben genannten Stichtagen eindeutig überstiegen haben; dies insb deshalb, weil im abschließenden Gesetzgebungsverfahren auf Einfluss der von der Norm betroffenen (hauptsächlich luf) Verbände hin in § 55 Abs 1 EStG geregelt wurde, dass das Zweifache der nach den Abs 2–4 ermittelten Ausgangsbeträge als AK oder HK gelten sollen. Damit sollten zum einen die bis zum 01.07.1970 bzw 15.08.1971 eingetretenen Wertsteigerungen im betrieblich genutzten Grund und Boden abgegolten sein, und zum anderen hatten die (überhöhten) Einstandswerte zum Ziel, insb den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr nicht durch eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen zu behindern. Als Korrektiv wurde in § 55 Abs 6 EStG geregelt, dass bei einer späteren Veräußerung oder Entnahme eintretende Verluste unberücksichtigt bleiben; Entsprechendes sollte auch für den Fall gelten, dass der StPfl auf einen hinter den Buchwerten des § 55 Abs 1–4 EStG zurückbleibenden Teilwert abschreiben will. Der Grund für diese Maßnahme ist leicht einzusehen: Die StPfl, die von den (überhöhten) pauschalen Wertansätzen des § 55 Abs 1–4 EStG Gebrauch machten, sollten nicht noch zusätzlich einen wegen der großzügigen Bemessung der Ansätze eintretenden Verlust geltend machen können.
b) Alternative: höherer Teilwert
Rn. 5
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Wies der StPfl allerdings nach, dass der tatsächliche Teilwert des Grund und Bodens über dem nach § 55 Abs 1–4 EStG ermittelten fiktiven Einstandswert lag, so konnte auf Antrag gem § 55 Abs 5 EStG der in einem besonderen Feststellungsverfahren ermittelte höhere Teilwert angesetzt werden (s Rn 75ff). Der höhere Teilwert steht von seiner Wirkung her echten AK/HK gleich, mit der Folge, dass sich Grundstücksverluste (zB bei Teilwertabschreibungen oder Veräußerungen bzw Entnahmen) einkommensteuerlich auswirken.
c) Umstellung von DM auf Euro
Rn. 6
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Durch das Steuer-EuroglättungsG vom 19.12.2000, BStBl I 2001, 3 sind im Einzelnen auch die Ansätze der Buchwerte nach § 55 EStG in Euro festgelegt worden. Grundsätzlich erfolgte die Umrechnung der bisherigen Buchwerte von DM in Euro nach dem allg Umrechnungsschlüssel (EUR 1 = DM 1,95583 bzw DM 1 = EUR 0,5112918); dies gilt jedoch nur für solche Flächen, für die keine besonders festgelegten Werte bestimmt worden sind, also grundsätzlich für alle Flächen, die auf der Basis von Ertragsmesszahlen (EMZ) zu bewerten waren (§ 55 Abs 1 EStG).
Dagegen sind für Flächen iSv § 55 Abs 2 Nr 1–8 EStG verbindlich pauschalierte Werte in Euro festgelegt worden, die geringfügig höher sind als diejenigen, die sich bei betragsgenauer rechnerischer Umrechnung ergeben hätten. Da diese Euro-Werte ebenfalls auf den 01.07.1970 zurückwirken, darf sich aus der Währungsumstellung kein Gewinn ergeben, mit der Folge, dass die Bewertung mit den neuen Euro-Beträgen bereits in der Anfangsbilanz des Wj 2001/2002 (bzw wenn Wj = Kj zum 01.01.2002) gewinnneutral zu erfolgen hat.