Rn. 36
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Die Ermittlung des Ausgangswertes ergibt sich unmittelbar aus § 55 Abs 2, 3 EStG. Die Ausgangswerte sind je nach Vermögensnutzung verschieden. Maßgebend ist die Zuordnung zu den Nutzungen und WG nach den Vorschriften des BewG am 01.07.1970, mit Ausnahme der Hof- und Gebäudeflächen sowie der Hausgärten. Wich die vom StPfl für den 01.07.1970 behauptete Nutzung von der im Liegenschaftskataster für diesen Stichtag eingetragenen Nutzung ab und konnte der StPfl die von ihm behauptete Nutzung nicht nachweisen, so war zu vermuten, dass die im Liegenschaftskataster eingetragene Nutzung richtig war (BMF vom 29.01.1972, BStBl I 1972, 102 Tz 10 Abs 5; aA Lambrecht in Kirchhof, § 55 EStG Rz 10).
Rn. 37
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Im Einzelnen galt Folgendes (BMF vom 29.02.1972, BStBl I 1972, 106 Tz 10):
Für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück, für das am 01.07.1970 im Liegenschaftskataster (§ 2 Abs 2 GBO) eine nach dem BodenschätzungsG vom 16.10.1934, RGBl I 1934, 1050 ermittelte Ertragsmesszahl (EMZ) ausgewiesen war, war der Ausgangsbetrag grundsätzlich nach § 55 Abs 2 Nr 1 S 1 EStG das Vierfache der EMZ. Bei einem Flurstück, das in mehrere Abschnitte (Klassenflächen, Klassenabschnitte, Sonderflächen) eingeteilt ist, waren die EMZ der Abschnitte zusammenzurechnen; die mit vier multiplizierte Summe der EMZ ist der Ausgangsbetrag für das Flurstück.
Rn. 38
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Sollte für den Teil eines Flurstücks, der die Voraussetzungen des § 55 Abs 2 Nr 1 S 1 EStG erfüllt, der Ausgangsbetrag nach § 55 Abs 2 Nr 1 S 2 EStG ermittelt werden oder wurde für dieses ein höherer Teilwert nach § 55 Abs 5 EStG festgestellt, so war eine entsprechende katastermäßige Teilung des Flurstücks nicht erforderlich. Die nicht nach § 55 Abs 2 Nr 1 S 1 EStG anzusetzenden Teilflächen mussten jedoch in der nach § 55 Abs 2 Nr 1 S 2 EStG bis zum 30.06.1972 abzugebenden Erklärung bzw in dem nach § 55 Abs 5 EStG bis zum 31.12.1975 zu stellenden Antrag nach Größe und Lage (ggf verdeutlicht durch eine maßstabsgerechte Skizze) bezeichnet werden. Für das Restflurstück war der Ausgangsbetrag des § 55 Abs 2 Nr 1 S 1 EStG nach folgender Formel zu berechnen:
Ausgangsbetrag des Restflurstücks =
Rn. 39
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Die nach § 55 Abs 2 Nr 1 S 2 EStG erforderliche Abgabe einer Erklärung über die Größe, Lage und Nutzung der Flächen, für die der Ausgangsbetrag nach dieser Vorschrift ermittelt werden sollte, konnte nicht durch einen Hinweis auf die Anlage L zur Steuererklärung 1970 ersetzt werden, da diese Anlage weder die Bezeichnung der betreffenden Flurstücke noch Angaben über die Größe der Flächen enthielt. Die Frist für die Abgabe der Erklärung war eine Ausschlussfrist, die grundsätzlich nicht verlängert werden konnte. Bei ihrer Versäumung war allenfalls Nachsicht unter den Voraussetzungen des § 86 AO zu gewähren; eine versäumte Antragstellung kann nach Ablauf der Jahresfrist auch nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen nachgeholt werden (BFH vom 26.05.1994, BStBl II 1994, 833).
Wurde die in § 55 Abs 2 S 2 Nr 1 S 2 EStG aufgeführte, alternativ abzugebende Erklärung über die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Flächen nicht fristgerecht eingereicht, so waren diese den landwirtschaftlichen Sonderkulturen bzw der gärtnerischen Nutzung zugehörigen Flächen wie die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung nach § 55 Abs 1 EStG iVm § 55 Abs 2 S 2 Nr 1 S 1 EStG (mit dem Achtfachen der EMZ) zu bewerten.
Rn. 40
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Für Flächen des Spargelbaus, des Gemüse- und Obstbaus sowie der Baumschulen waren die Ausgangsbeträge nur dann nach § 55 Abs 2 Nr 1 S 2 EStG zu ermitteln, wenn sie nach bewertungsrechtlichen Vorschriften zum Nutzungsteil Spargel oder zur gärtnerischen Nutzung gehörten und – ungeachtet der Fortschreibungsgrenzen – auf den 01.01.1971 entsprechend zu bewerten gewesen wären. Landwirtschaftlicher Gemüsebau (Abschn 1.08 Abs 2 und Abschn 6.07 Abs 1 Nr 1 BewRL), Extensivobstbau (Abschn 1.08 Abs 4 BewRL) sowie Bagatellflächen (Abschn 1.13 BewRL) waren in die landwirtschaftlichen Nutzung einzubeziehen. Sie fielen daher unter die Vorschrift des § 55 Abs 2 Nr 1 S 1 EStG.
Rn. 41
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Für bestimmte intensiv genutzte Flächen, die am 01.07.1970 durch einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentümer bewirtschaftet wurden und bei denen nach § 48a BewG der Unterschiedsbetrag zwischen dem für landwirtschaftliche Nutzung maßgebenden Vergleichswert und dem höheren, durch die Intensivnutzung bedingten Vergleichswert bei der Feststellung des Einheitswerts des Eigentümers nicht zu berücksichtigen war, sollte § 55 Abs 2 Nr 1 S 1 EStG anzuwenden sein (aA FG SchlH vom 18.12.1984, EFG 1984, 507 rkr).
Rn. 42
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Im Gegensatz zu Hof- und Gebäudeflächen sowie Hausgärten iSd § 40 Abs 3 BewG, für die Ausgangsbeträge nach § 55 Abs 2 Nr 5 EStG anzusetzen sind, waren die Ausgangsbeträge für betriebseigene Wege und Gräben nach § 55 Abs 2 Nr 1–8 EStG in Anlehnung an die Aus...