Dipl.-Finanzwirt Hans-Jürgen Weiland
Rn. 150
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
In der ursprünglichen Fassung des SeeschifffahrtsanpassungsG konnte der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs 4 S 1 EStG trotz Veräußerung des Handelsschiffs oder vorzeitigen Wegfalls der Voraussetzungen einer sofortigen Hinzurechnung entzogen und auf ein anderes im internationalen Verkehr betriebenes Handelsschiff übertragen werden, wenn dieses von dem StPfl innerhalb der folgenden zwei Wj angeschafft oder hergestellt wird (Folgeobjekt). Das neue Handelsschiff tritt dabei an die Stelle des früheren Handelsschiffs. Die Größe des neuen Handelsschiffs ist unbeachtlich.
Rn. 151
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Aus zweierlei Beweggründen ist durch das StBereinG 1999 die Regelung des Folgeobjektes mit Wirkung ab 01.01.2000 (§ 52 Abs 15 S 5 EStG aF) gestrichen worden. Zum einen bereitet die Anwendung bei KapGes und natürlichen Personen sicherlich keine Schwierigkeiten. Bei PersGes hingegen wäre zu unterscheiden, ob diese in der Rechtsform einer KG (Betriebsunterbrechung möglich) oder Partenreederei (zwingende Auflösung) organisiert sind.
Bei einer KG kann auch durch Verkauf der wesentlichen Betriebsgrundlagen eine Betriebsunterbrechung (zur Abgrenzung zwischen Betriebsaufgabe und Betriebsunterbrechung vgl BFH vom 17.10.1991, BStBl II 1992, 392) vorliegen. Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der bisherige Betriebsinhaber die wesentlichen Grundlagen – idR einheitlich an einen anderen Unternehmer – verpachtet oder darin, dass er seine Erwerbstätigkeit ruhen lässt.
Das "Ruhen des Betriebs" – die Betriebsunterbrechung ieS – setzt voraus, dass bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absicht besteht und die Verwirklichung der Absicht nach den äußerlich erkennbaren Umständen wahrscheinlich ist, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, sodass der stillgelegte und der (wieder) eröffnete Betrieb als identisch anzusehen sind (BFH vom 26.02.1997, BStBl II 1997, 561 mwN).
Bei einer Partenreederei hingegen, die sich nach § 489 HGB stets nur auf ein Schiff erstrecken kann, bilden das Schiff und das Schiffszubehör den Kernbestandteil des Reedereivermögens und demzufolge die wesentlichen Betriebsgrundlagen, sodass deren Veräußerung eine Betriebsveräußerung iSd §§ 16, 34 EStG ist (BFH vom 07.11.1991, BStBl II 1992, 380). Dies führt zu nicht gewollten Ergebnissen.
Zum anderen wirkt die Regelung sinngemäß wie § 6b EStG idF bis 31.12.1998. IRd StEntlG 1999/2000/2002 wurden Schiffe aus dem Katalog der nach § 6b EStG begünstigten WG herausgenommen. Die Streichung ist demzufolge eine Folgeänderung zum StEntlG 1999/2000/2002. Wegen der Kürze der Geltungsdauer dürfte diese Regelung praktisch kaum von Bedeutung sein.
Rn. 152–169
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
vorläufig frei