Rn. 202

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Für die Anwendung des § 15a EStG ist der nach § 4 Abs 1 EStG und § 5 EStG ermittelte Gewinn zugrunde zu legen. Dh, dass § 15a EStG in seiner Gesamtheit zur Anwendung gelangt, sich aber aus der StB (Gesamthands- und Ergänzungsbilanzen) ableitet.

Damit sind zwei getrennt voneinander laufende Systeme zu berücksichtigen, die lediglich eine Berührung aufweisen. Im Fall eines hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrags – stille Reserven aus der Zeit vor Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung – ist dieser mit einem verrechenbaren Verlust auszugleichen (BMF vom 12.06.2002, BStBl I 2002, 614 Rz 31 und 32).

Ein Ausgleich verrechenbarer Verluste mit dem pauschal ermittelten Gewinn nach der Tonnage ist nicht zulässig.

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