Rn. 148b

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Entsprechend sollte ebenfalls nicht von dem Ausscheiden eines Gesellschafters ausgegangen werden, wenn in den Fällen der Übertragung eines Mitunternehmeranteils gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten iSd § 24 UmwStG wie auch der unentgeltlichen Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen iSd § 6 Abs 3 EStG die Buchwerte fortgeführt werden. § 5a Abs 4 S 3 Nr 3 EStG sollte hier ebenfalls keine Anwendung finden (BMF vom 31.10.2008, BStBl I 2008, 956 Rz 28).

Anders hingegen sollte bei der Einbringung eines Mitunternehmer-Anteils zu Buchwert nach § 20 UmwStG in eine KapGes zu verfahren sein. Bei einer Einbringung eines Mitunternehmer-Anteils zu Buchwert in eine KapGes nach § 20 UmwStG hat die spätere Veräußerung der Anteile an der KapGes nicht die Auflösung des (anteiligen) Unterschiedsbetrages zur Folge, weil die Mitunternehmer-KapGes nicht als Mitunternehmer aus der PersGes ausscheidet, sondern lediglich der Gesellschafter der KapGes seinen Anteil veräußert.

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