Dipl.-Finanzwirt Hans-Jürgen Weiland
da) Zusätzliche Berücksichtigung zur pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage
Rn. 220
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Ebenfalls aus den StB abzuleiten und anzuwenden ist § 15a Abs 3 EStG. Die daraus resultierenden fiktiven Gewinne sind zusätzlich zum pauschal ermittelten Gewinn der Besteuerung zu unterwerfen. Verfahrensrechtlich ist zunächst die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Einkommensbesteuerung nach §§ 179, 180 AO durchzuführen. Hier spiegelt sich das Ergebnis der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage wider.
Erst im Anschluss daran folgt die Anwendung des § 15a EStG und die Feststellung der verrechenbaren Verluste zum Ende des Wj nach § 15a Abs 4 EStG (BFH vom 30.03.1993, BStBl II 1993, 706; BFH vom 11.05.1995, IV R 44/93, DB 1995, 1690).
Zwecksetzung des § 15a Abs 3 EStG ist es, dass der Ausschluss des Verlustausgleichs durch nur vorübergehende höhere Einlagen in das Gesellschaftsvermögen umgangen wird. Dieses zielt darauf ab, dass der Verlustausgleich im Jahr der Verlustentstehung nach Maßgabe des (erhöhten) Kapitalkontos bzw der (erweiterten) Haftung zugelassen, später bei Einlage- oder Haftungsminderung aber nachversteuert wird (BFH vom 14.12.1995, BStBl II 1996, 226). Rechtstechnisch geschieht dies nicht durch rückwirkende Änderung der Feststellung des Jahrs der Verlustentstehung, sondern durch eine "Umpolung" früherer Verluste in fiktive Gewinne bei gleichzeitiger Feststellung verrechenbarer Verluste im Jahr der Einlage- oder Haftungsminderung.
db) Pauschale Gewinnermittlung nach der Tonnage ab Betriebseröffnung
Rn. 221
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
In den Fällen, in denen das Jahr der Betriebseröffnung identisch ist mit dem Erstjahr iSd § 5a Abs 3 EStG (s Rn 120ff), besteht die Möglichkeit, ohne vorherige herkömmliche Gewinnermittlung den Gewinn ausschließlich pauschal nach der Tonnage zu ermitteln. Von Beginn an werden ausschließlich Gewinne der Besteuerung unterworfen. Soweit aus den StB während dieser Zeit Konstellationen iSd § 15a Abs 3 EStG zu finden sind (s § 52 Abs 33 S 5 EStG aF), besteht nach dem Sinn und Zweck mE kein Bedürfnis zur Anwendung des § 15a Abs 3 EStG, weil tatsächlich zu keinem Zeitpunkt steuerliche Verluste zum Ansatz gebracht wurden. In der Praxis dürften wegen der zweijährigen Antragsfrist und der in dieser Zeit üblicherweise auftretenden Verluste, kaum Probleme zu erwarten sein.
Rn. 222–229
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
vorläufig frei