Jürgen Dräger, Tobias Müller
a) Sofortabschreibung oder Abschreibung über Nutzungsdauer
Rn. 1351
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
§ 6 Abs 2 EStG beinhaltet eine Sondernorm zu den allg Abschreibungsregelungen des § 7 EStG. Der StPfl hat ein diesbezüglich ein Wahlrecht (sog Sofortabschreibungswahlrecht). Liegen die Voraussetzungen vor, kann der StPfl die AK bzw HK oder Einlagewert des einzelnen GWG im Jahr des Zugangs entweder in voller Höhe absetzen oder über die Nutzungsdauer planmäßig verteilen. Das Wahlrecht kann für jedes WG einzeln ausgeübt werden, allerdings ausschließlich im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage oder Eröffnung des Betriebs (s Rn 1322). Daher kommt eine Sofortabschreibung bei Überführung aus dem UV ins AV nur dann in Betracht, wenn diese Überführung im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage erfolgt (s Rn 1352). Eine Nachholung in einem späteren Jahr ist nicht möglich.
Sollten mehrere WG aufgrund ihrer fehlenden selbstständigen Nutzungsfähigkeit zu einer wirtschaftlichen Einheit (zB "Computer") zusammengefasst werden, ist das Wahlrecht hinsichtlich dieser Einheit auszuüben, dh, eine Zerlegung in einzelne Bestandteile, eine mehrfache oder lediglich teilweise Sofortabschreibung ist nicht möglich.
Rn. 1352
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Nachträgliche AK oder HK teilen das Schicksal. Sollten diese nach Ausübung des Wahlrechts zugunsten der Sofortabschreibung angefallen sein, sind auch diese sofort abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn infolge ihrer Berücksichtigung die maßgebliche Wertgrenze von EUR 410 bzw EUR 800 überschritten werden würde (s Rn 1368; R 6.13 Abs 4 EStR 2012).
Rn. 1353
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Alternativ zu dem Wahlrecht nach § 6 Abs 2 EStG hat der StPfl ein Wahlrecht nach § Abs 2a EStG (sog Sammelabschreibung). Dies gilt allerdings nur für WG iSd § 6 Abs 2 S 1 EStG, deren AK oder HK gemindert um die darin enthaltene Vorsteuer oder Einlagewerte die Mindestgrenze von EUR 250 übersteigen.
Rn. 1354–1357
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
vorläufig frei
b) Aufnahme in ein laufendes Verzeichnis
Rn. 1358
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Eine Aufnahme in ein laufendes Verzeichnis ist grundsätzlich nur für WG notwendig, für welche das Wahlrecht über die Sofortabschreibung nach § 6 Abs 2 S 1 EStG ausgeübt wurde, dh für WG, die als bewegliche WG des AV einer selbstständigen Nutzung fähig sind und deren AK, HK oder Einlagewert die Wertgrenze von EUR 800 (ab VZ 2018, bis VZ 2017: EUR 410) nicht überschreiten. Ergänzend sieht § 6 Abs 2 S 4 EStG vor, dass diese Verpflichtung lediglich für WG gilt, bei welchen die Wertgrenze von EUR 250 (ab VZ 2018, bis VZ 2017: EUR 150) überschritten wird. Im Umkehrschluss müssen also GWG, bei welchen die genannte Grenze nicht überschritten wird, nicht in das Verzeichnis aufgenommen werden.
Rn. 1359
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Nach dem Gesetzeswortlaut hat die Aufnahme in ein "besonderes, laufend zu führendes" Verzeichnis zu erfolgen, in welches die einzelnen WG unter Angabe des Tages ihrer jeweiligen Anschaffung, Herstellung oder Einlage oder bei Eröffnung des Betriebs und ihrer AK, HK oder ihres Einlagewertes aufzunehmen sind. Eine Erstellung am Ende des Wj ist nicht ausreichend. Eine zeitnahe Erstellung erscheint jedenfalls notwendig. Nach § 6 Abs 2 S 5 EStG entfällt diese Notwendigkeit, wenn die erforderlichen Angaben aus der Buchhaltung ersichtlich sind. Dies betrifft die Höhe der maßgeblichen AK, HK oder der Einlagewerte sowie den jeweiligen Zugangszeitpunkt. Diese Voraussetzungen sollten erfüllt sein, wenn zB in der Buchung auf die Rechnung verwiesen und auf dieser der Zugangszeitpunkt vermerkt ist oder der Lieferschein an die Rechnung geheftet wird. Die Buchung der GWG auf einem Aufwandskonto sollte die Voraussetzungen der Dokumentation erfüllen.
Rn. 1360
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Bei fehlender Aufzeichnung kann die Sofortabschreibung für das betroffene WG nicht beansprucht werden, sondern lediglich die Abschreibung nach § 7 EStG. Weitere Auswirkungen (zB auf die Abschreibung eingetragener WG) ergeben sich nicht, weil das Wahlrecht WG-bezogen ausgeübt wird. Bei fehlerhafter Aufzeichnung (zB der Höhe der AK oder HK, Tag der Anschaffung) sollte das Wahlrecht gleichwohl zur Anwendung kommen. Maßgeblich sind die zutreffenden AK, HK oder Einlagewerte.
Rn. 1361
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
vorläufig frei