Jürgen Dräger, Tobias Müller
Schrifttum:
Meyering/Brodersen/Gröne, Außerplanmäßige Abschreibung im Steuerrecht: Alter Wein in neuen Schläuchen, DStR 2017, 1178.
Verwaltungsanweisungen:
BMF v 26.03.2009, BStBl I 2009, 514 (Teilwertabschreibung gem § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG idF StEntlG 1999/2000/2002; Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden; Anwendung des BFH v 26.09.2007, I R 58/06, BStBl II 2009, 294);
BMF v 02.09.2016, BStBl I 2016, 995 (Teilwertabschreibung, voraussichtlich dauernde Wertminderung, Wertaufholungsgebot).
a) Zugangsbewertung: Anschaffungskosten
Rn. 919
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Börsengängige Wertpapiere ohne Beteiligungscharakter (s Rn 671ff) werden zu AK (s Rn 150ff) bewertet. Im Einzelnen:
- Anschaffungszeitpunkt (Jahreswechsel) s Rn 156,
- Umfang der AK s Rn 160,
- Nebenkosten, Erwerbskosten s Rn 166f, wobei zu den Anschaffungsnebenkosten typischerweise der Ausgabeaufschlag gehört,
- Aufspaltung des Kaufpreises bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln s Rn 210,
- Durchschnittsbewertung bei Verwahrung im Girosammeldepot s Rn 87: kein Verbrauchsfolgeverfahren,
- Gewinnbezugsrecht gehört zu den AK des Wertpapiers, kein gesondertes WG vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses (GrS BFH BStBl II 2000, 632),
- Zerobonds: abgezinster Wert mit laufender Erhöhung durch anwachsende Zinsforderung (s Rn 884).
Rn. 920
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Zur Frage, ob bei Aktien zu den Anschaffungsnebenkosten von durch Ausübung einer teilwertreduzierten Option erworbenen Aktien auch die AK der Optionsscheine gehören, ist unter dem Az XI R 44/17 ein Verfahren beim BFH anhängig. Das FG Düsseldorf EFG 2017, 369 hat als Vorinstanz entschieden, dass die AK der durch die Ausübung der Option erworbenen Aktien anhand des Basispreises sowie des Buchwertes und nicht der AK der für den Erwerb eingesetzten Option zu ermitteln sind. Dabei basiert diese Entscheidung darauf, dass es sich bei der Ausübung der Option gerade um keinen Tauschvorgang handelt. Dadurch wird mit der Ausübung der Option das WG "Option" zur Anschaffung der Aktien aufgewendet, so dass dieses mit Ausübung der Option wegfällt. Der dadurch entstandene Aufwand beschränkt sich auf den Buchwert des WG Option, auch weil für das Streitjahr kein Wertaufholungsgebot besteht. Sofern diese Option bereits auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben wurde, kann der bereits "verbrauchte Anteil" in Höhe der Teilwertabschreibung der Option nicht in die AK der erhaltenen Aktien einfließen.
Unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung durch Einführung des § 6 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG bedeutet dies, dass der Buchwert des Optionsrechts unter Berücksichtigung des Wertaufholungsgebots zu ermitteln ist. Diese Auffassung des FG Düsseldorf überzeugt.
Rn. 921–924
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
vorläufig frei
b) Teilwertabschreibung und Teilwertzuschreibung
Rn. 925
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Bei börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren des AV und UV ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Erwerbszeitpunkt gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Bei den bis zum Tag der Bilanzaufstellung eintretenden Kursänderungen handelt es sich um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände, welche die Bewertung der Wertpapiere zum Bilanzstichtag grundsätzlich nicht berühren (subjektive Wertaufhellungstheorie). Sofern bereits eine Teilwertabschreibung vorangegangen ist, ist der daraus resultierende Bilanzansatz für die Bestimmung der Bagatellgrenze maßgeblich.
Zu berücksichtigen ist, dass die Bagatellgrenze von 5 % in den Fällen der Wertaufholung nach erfolgter Inanspruchnahme einer Teilwertabschreibung nicht zur Anwendung kommt. Die Wertaufholung ist auf den aktuellen Börsenkurs am Bilanzstichtag, maximal auf die AK vorzunehmen. Vgl BMF v 02.09.2016, BStBl I 2016, 995 Tz 17ff.
Beispiel: Dauernde Wertminderung bei börsennotierten Wertpapieren des AV und UV
Zum AV gehören börsennotierte Wertpapiere, deren AK 100 TEUR betragen. Zum Bilanzstichtag beträgt der Börsenwert 94 TEUR.
Eine Teilwertabschreibung ist möglich, weil der Börsenwert der Anteile 5 % ihrer Notierung beim Erwerb unterschritten hat.
Abwandlung: Kurz nach dem Bilanzstichtag erholt sich der Wert der Anteile. Der Börsenwert beträgt kurz vor Aufstellung der Bilanz nunmehr 98 TEUR.
Eine Teilwertabschreibung ist gleichwohl möglich. Die Kursentwicklung bis zum Aufstellen der Bilanz ist als wertbegründende Tatsache nicht zu berücksichtigen.
Fortsetzung: Diese Kursentwicklung hält an. Zum nächsten Bilanzstichtag ist eine Teilwertzuschreibung vorzunehmen. Für diese findet die 5 %ige Bagatellgrenze keine Anwendung.
Dem BFM-Schreiben lässt sich ein Hinweis zur Berechnung der Bagatellgrenze für den Fall entnehmen, dass der StPfl bereits eine Teilwertabschreibung auf die Wertpapiere vorgenommen hat. In diesen Fällen sind wohl nicht die AK (einschließlich Nebenkosten etc), sondern der letzte Bilanzansatz in die Berechnung einzubeziehen (Meyering/Brode...