Jürgen Dräger, Tobias Müller
Rn. 1804
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Gewinnrealisierung gewährt die Rspr beim erzwungenen Tausch von Grundstücken. So ist beim Austausch von Grundstücken nach Maßgabe eines Flurbereinigungs- oder Umlegungsverfahrens kein gewinnrealisierender Vorgang anzunehmen (BFH BStBl II 1997, 245; BFH BStBl II 1986, 711; ebenso BMF BStBl I 1988, 152). Durch die Umlegung wird das Eigentum an dem verwandelten Grundstück ungebrochen fortgesetzt, das zugeteilte Grundstück ersetzt das Hingegebene. Insoweit liegt keine Anschaffung vor. Bei einer Ausgleichsleistung in bar oder durch einen zusätzlichen Flächenbeitrag sind zusätzliche AK auf das umgelegte Grundstück anzunehmen (BFH BStBl II 1990, 126; BFH BStBl II 1990, 1034). Ebenso BFH v 29.03.1995, X R 3/92, DStR 1995, 1301; vgl Jäschke, DStR 2006, 1349.
Eine Enteignung kraft Hoheitsaktes mit Rückübertragung eines anderen Grundstücks stellt keinen Anschaffungsvorgang dar (BFH v 13.04.2010, IX R 36/09, BStBl II 2010, 792). Diese Grundsätze gelten auch nach Einfügung des § 6 Abs 6 S 1 EStG. Im Urt BFH v 13.04.2010, BStBl II 2010, 792 hat der BFH bestätigt, dass ein Anschaffungsvorgang nicht vorliegt, wenn kraft Hoheitsakts Grundbesitz entzogen und Ersatzland zugewiesen wird (vgl BFH v 29.03.1995, X R 3/92, BFHE 177, 418). Ein Anschaffungsgeschäft setzt voraus, dass die Erwerbshandlung des StPfl wesentlich von seinem Willen abhängt (vgl BFH v 19.04.1977, VIII R 23/75, BStBl II 1977, 712).
Rn. 1805
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Von dem erzwungenen Tausch von Grundstücken ist der freiwillige Tausch abzugrenzen. Der freiwillige Tausch führt jedenfalls zu einer Gewinnrealisierung.
Offen ist, ob und inwieweit die aufgezeigten Grundsätze auf erzwungene Rechtsgeschäfte über andere WG übertragen werden können. So erwirbt bspw der Minderheitsgesellschafter des übertragenden Rechtsrägers bei bestimmten Umwandlungen (zB bei Verschmelzung nach § 2 UmwG und Spaltung nach § 123 UmwG) Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger jedenfalls erzwungenermaßen, wenn er eine Abfindung in Anteilen als Alternative zu einer Barabfindung wählt.
Im Ergebnis dürfte auch in diesen Fällen ein tauschähnlicher Vorgang iSd § 6 Abs 6 S 1 EStG vorliegen. Durch die Wahl des Anteilseigners zwischen Barabfindung oder Erwerb der Anteile an dem aufnehmenden Rechtsträger hängt die Erwerbshandlung wohl von dem Willen des StPfl ab, so dass ein Anschaffungsvorgang anzunehmen sein sollte. Zu einer Gewinnrealisierung kommt es gleichwohl nicht, wenn dieser Tausch dem UmwStG unterliegt, weil dieses der Anwendung des § 6 Abs 6 S 1 EStG vorgeht (vgl dazu Eckstein in H/H/R, § 6 EStG Rz 1716 (08/2021)).
Rn. 1806–1808
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
vorläufig frei