Jürgen Dräger, Tobias Müller
Rn. 225
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Bei Anschaffungsvorgängen mit Nahestehenden können AK nur bei (teil-)entgeltlichen Vorgängen entstehen. Hier ist über das Vorliegen einer entgeltlichen Anschaffung ein Fremdvergleich durchzuführen. Es müssen entsprechend eindeutige und angemessene Vertragsbeziehungen vereinbart und auch durchgeführt werden. Dabei gilt eine Vermutung für die betriebliche Veranlassung (also Vorliegen von AK) bei kaufmännischer Abwägung der Leistungshöhe und umgekehrt eine besonders strenge Nachweispflicht für die Entgeltlichkeit bei Verträgen (zB) zwischen Eltern und Kindern. Die damit uU verbundenen Nachweispflichten für die StPfl einerseits und die FinVerw andererseits sind zwar formal abzuleiten, für die Lösung eines praktischen Streitfalles aber ohne großes Gewicht.
Generell gilt die Empfehlung, dass bei Vereinbarungen mit Nahestehenden bei der Steuerplanung erhöhte Sorgfalt zu beachten ist. Die Vertragsgestaltung sollte formal einwandfrei und entsprechend durchgeführt werden. Andererseits sind nach Maßgabe der sog Oder-Konten-Beschlüsse des BVerfG BStBl II 1996, 34 keine überspitzten Anforderungen an die Formalitäten zu stellen (s Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 100 (12/2016)).
Rn. 226
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Häufig werden im Verhältnis zu Nahestehenden zwar ausdrücklich keine Kaufpreise, dafür aber die Übernahme von Verbindlichkeiten vereinbart. Sofern der Wert der Verbindlichkeiten niedriger ist als der Verkehrswert der übernommenen WG, liegt Teilentgeltlichkeit vor, so dass AK nur in Höhe der übernommenen Verbindlichkeiten (des entgeltlichen Anteils der Übertragung) vorliegen, aber nicht in Höhe des unentgeltlichen Anteils. Das gilt auch bei Geschäften im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge (s Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 121 (12/2016 mwN), nicht dagegen für den Fall der Übernahme von Verbindlichkeiten bei Erbauseinandersetzungen (Korn/Strahl aaO Rz 104 (12/2016)).
Bei Übertragung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen greift hingegen die sog saldierende Betrachtung. In diesen Fällen entsprechen die AK nicht den übernommenen Betriebsschulden, Vielmehr entstehen die AK nur insoweit, als das Veräußerungsentgelt über dem Stand des Kapitalkontos liegt (so zur vorweggenommenen Erbfolge BMF v 13.01.1993, BStBl I 1993, 80 Rz 35ff). Im Übrigen s Rn 1731.
Rn. 227
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Der Erbfall selbst stellt einen unentgeltlichen Vorgang dar, zu entgeltlichen Anschaffungsgeschäften kann es iRd Erbauseinandersetzung mit Ausgleichszahlungen kommen. Bei der erbrechtlichen Realteilung ohne Ausgleichszahlung liegt trotz der Unentgeltlichkeit lt BFH ein Anschaffungsvorgang vor. Dabei entstehende Nebenkosten (Notariatsgebühren, Anwaltskosten, GrESt, Grundbuchgebühren) sind zu aktivieren und auf die Restlaufzeit des oder der erworbenen WG abzuschreiben (BFH v 09.07.2013, IX R 43/11, BFH/NV 2013, 1853).
Rn. 228–229
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
vorläufig frei