Schrifttum:
Balmes, Evolution des "anschaffungsnahen" Aufwands in der neuen Rspr, FR 1999, 1339;
Becker, Ändert der BFH seine gefestigte Rspr zum "anschaffungsnahen" Herstellungsaufwand, INF 2001, 225;
Beck, Neue Rspr zum anschaffungsnahen Aufwand und zur Abzugsfähigkeit der EK-Vermittlungsprovision, DStR 2001, 2061;
Sauren, Urteilsanmerkung in DStR 2002, 1042;
Hoffmann, Abschied des BFH zum anschaffungsnahen Herstellungsaufwand, StuB 2002, 650;
Wolff-Diepenbrock, Anschaffungsnahe Aufwendungen, DB 2002, 1286;
Beck, Aufgabe der bisherigen Rspr zum anschaffungsnahen Aufwand, DStR 2002, 1559;
Spindler, Zur Abgrenzung von AK, HK und Erhaltungsaufwendungen bei grundlegenden Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden, BB 2002, 2041;
Delp, Ende des Dauerstreitens über den anschaffungsnahen Aufwand? Ein erster Überblick über die BFH-Urt v 12.09.2001, IX R 39/97, IX R 52/00, INF 2002, 490;
Beck, Anschaffungsnaher Aufwand und das BMF-Schreiben v 18.07.2003, DStR 2003, 1462;
Spindler, Wie geht es weiter mit dem anschaffungsnahen Herstellungsaufwand?, DB 2004, 507;
Hiller, Anschaffungsnaher Aufwand, INF 2004, 663;
Söffing, Der anschaffungsnahe Aufwand, DB 2004, 946;
Bergemann, Renovierungskosten frisch gekaufter Gebäude künftig fast immer anschaffungsnaher Herstellungsaufwand, BB 2008, 1727;
Dorn, Abgrenzung von anschaffungsnahen HK und Erhaltungsaufwand – ein Spannungsfeld, der BFH entscheidet zugunsten der Vermieter, NWB 2018, 18;
Dorn, Instandsetzung und Modernisierung von Immobilien nach Erwerb, NWB 2018, 2608;
Weiss, Abgrenzung anschaffungsnahe HK zu sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand, BB 2018, 946;
Weiss, Neuere Rspr zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten des § 6 Abs 1 Nr 1a EStG, BB 2019, 363.
Verwaltungsanweisungen:
R 21.1 EStR 2012;
BMF v 16.12.1996, BStBl I 1996, 1442 (Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen bei Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden);
OFD Magdeburg v 09.10.2001, S 0622–29 – St 311 (ESt-rechtliche Behandlung sog anschaffungsnaher Herstellungsaufwendungen);
BMF v 18.07.2003, BStBl I 2003, 386 (Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden: AK, HK und Erhaltungsaufwendungen);
OFD München/Nürnberg v 11.06.2004, S 2211–45 St 41, DB 2004, 1464 (Anschaffungsnahe Aufwendungen);
LfSt Bayern v 24.11.2005, S 2211–3 St 32/St 33, DB 2005, 2718 (Verfügung betreffend Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen als HK eines Gebäudes gem § 6 Abs 1 Nr 1a EStG; Auslegung des Begriffs "Gebäude");
LfSt Bayern v 06.08.2010, S 2211.1.1–4/2 St32, DB 2010, 1729 (Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand iSd § 6 Abs 1 Nr 1a EStG);
BMF v 20.10.2017, BStBl I 2017, 1447 (Anschaffungsnahe HK iSv § 6 Abs 1 Nr 1 a EStG);
FinMin Berlin v 15.01.2018, III B – S 2211–2/2005–2 (Anschaffungsnahe HK, Zweifelsfragen).
ja) Rechtsentwicklung
Rn. 579
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Reichhaltige Rspr liegt zu dem Fall vor, dass im Anschluss an die Anschaffung eines Gebäudes umfangreiche Renovierungs- und Erhaltungsaufwendungen v Erwerber getätigt werden. Man spricht hierbei von anschaffungsnahen HK. Der dahinter steckende Grundgedanke ist: Der Erwerber des Gebäudes hat einen niedrigeren Preis als den "richtigen" bezahlt, weil das Gebäude einen Reparaturstau aufweist; die dann im Anschluss an den Erwerb durchgeführten Instandsetzungsarbeiten füllen diesen Minderwert auf. Es soll also aus steuerlicher Sicht keinen Unterschied machen, ob der Käufer ein bereits in Stand gesetztes Gebäude zu einem Preis x erwirbt oder ein noch in Stand zu setzendes Gebäude zu einem geringeren Preis y, wenn er das Gebäude innerhalb eines Zeitfensters nach Erwerb in Stand setzt. In beiden Fällen führen die gesamten Aufwendungen zu AK.
Rn. 580
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Die frühere BFH-Rspr hat in typisierender Betrachtung anschaffungsnahe HK im Regelfall innerhalb eines Dreijahreszeitraums und eines bestimmten Prozentsatzes des Kaufpreises angenommen. Die FinVerw hatte sich in R 157 Abs 4 EStR 2001 auf die "Regel" von drei Jahren und eine Relation zwischen Erhaltungsaufwand und Anschaffungspreis von 15 % festgelegt (BFH BStBl II 1992, 285; 1990, 53).
Diese "Regel" ist verwaltungsseitig insoweit unzutreffend ausgelegt worden, als das dort formulierte "Können" als "Sind" angesehen, also bei Übersteigen der beiden Quantitäten zwingend Herstellungsaufwand unterstellt wurde (Beck, DStR 2003, 1462, 1469). Diese Rspr des BFH war seit jeher umstritten, auch im Rahmen von FG-Entscheidungen.
Die Neuorientierung der BFH-Rspr zur Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand (s Rn 285f) ist nicht spurlos an der Thematik der anschaffungsnahen HK vorbeigegangen. In einem vorsichtigen Abtasten verlangte der BFH zunächst auch bei hohen Erhaltungsaufwendungen nach dem Erwerb die Prüfung, ob eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes gegenüber dem Zustand beim Erwerb eingetreten ist (BFH BFH/NV 1999, 32). Danach ist der BFH aber noch einen Schritt weiter gegangen. In den Urt BFH v 12.09.2001, IX R 39/97, BStBl II 2003, 569; BFH, IX R 52/00, BStBl II 2003, 274 sowie BFH v 22.01.2003, X R 9/99, BS...