Jürgen Dräger, Tobias Müller
Then/Kaffenberger, Kryptowährungen in der Krise des Unternehmens, NWB Sanieren 2023, 57.
Verwaltungsanweisungen:
BMF v 27.06.2014, BStBl I 2014, 1094 (Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben nach § 6 Abs 1 Nr 2 EStG; Neuregelung für die Wj ab 2013/2014ff);
BMF v 13.07.2015, IV C 6 – S 2133/09/10002, DStR 2015, 1756 (Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes);
BMF v 26.11.2021, IV C 7 – S 2163/21/10001 :001, BStBl I 2021, 2451 (Zeitliche Verlängerung der Anwendung des BMF-Schreibens zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben gem § 6 Abs 1 Nr 2 EStG v 27.06.2014, BStBl I 2014, 1094);
LfSt Sachsen v 15.06.2022, 211-S 2174/1/5–2022/36758, FMNR202201271 (Bewertung von Feldinventar/stehender Ernte bei LuF);
BMF v 10.05.2022, BStBl I 2022, 668 (Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token).
Rn. 942
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Mehrjährige Kulturen in Baumschulbetrieben, Feldinventar/stehende Ernte bei Land- und Forstwirten
Das BMF hat zu der Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben nach § 6 Abs 1 Nr 2 EStG Stellung bezogen (vgl Schreiben des BMF v 26.11.2021, IV C 7 – S 2163/21/10001 :001, BStBl I 2021, 2451). Dieses schreibt die Neuregelung für die Wj 2013/2014 ff fort (s BMF v 27.06.2014, BStBl I 2014, 1094).
Für die Bewertung von Feldinventar/stehender Ernte bei Land- und Forstwirten können an Stelle der Einzel-HK entweder betriebsindividuelle Durchschnittswerte oder standardisierte Werte, zB des BMEL-Jahresabschlusses (BMEL = Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft), zugrunde gelegt werden. Die Werte des BMEL-Jahresabschlusses wurden durch LfSt Sachsen v 15.06.2022, 211-S 2174/1/5–2022/36758, FMNR202201271 aktualisiert. Die Anlage enthält Übersichten zu den aktualisierten Standard-HK. Sie können erstmals für Wj angesetzt werden, die im Kj 2022 enden.
Virtuelle Währungen und sonstige Token
Zu den Einzelfragen der ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token hat die FinVerw mit Schreiben des BMF v 10.05.2022, BStBl I 2022, 668 Stellung bezogen. Danach sind diese WG. Für die Bewertung gelten die allg Regelungen nach § 6 EStG.
Die Zugangsbewertung erfolgt danach zu AK, die dem Marktkurs zum Zeitpunkt der Anschaffung entsprechen. Als Marktkurs kann der Wechselkurs einer Handelsplattform, etwa Kraken, Coinbase oder Bitpanda, oder der von webbasierten Listen zugrunde gelegt werden. Sollte ein Börsenkurs vorliegen, ist dieser anzusetzen.
Bei der Folgebewertung kann der StPfl bei voraussichtlich andauernden Wertminderungen in der StB eine Teilwertabschreibung unter die ursprünglichen AK vornehmen. Als mögliches Verfahren zur Vereinfachung der Bewertung ist die Fifo-Methode nach Auffassung der FinVerw zulässig.
Das Wertaufholungsgebot ist zu beachten zu beachten, wenn die Ursachen für eine zuvor vorgenommene Teilwertabschreibung weggefallen sind (dazu ausführlich Then/Kaffenberger, NWB Sanieren 2023, 57).
Rn. 943
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
vorläufig frei