Rn. 65
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Ausländische Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen im Inland sowie deren zum Haushalt gehörende Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder und Eltern) sind nach dem Wiener Übereinkommen v 18.04.1961 über diplomatische Beziehungen bzw nach dem Wiener Übereinkommen v 24.04.1963 über konsularische Beziehungen (WÜD, BGBl II 1964, 957 bzw WÜK, BGBl II 1969, 1585, vgl dazu H 3.29 EStH 2021) von der ESt befreit, sofern sie weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch im Inland ständig ansässig sind, A 5 Abs 1 S 1 DA-KG 2021 iVm A 2.11.9 DA-KG 2021. Deshalb besteht für die vorgenannten Personen kein Anspruch auf Kindergeld. Personen, die im Inland bereits über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügten, bevor sie ihre Tätigkeit für die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung aufgenommen haben, sind als im Inland ständig ansässig anzusehen, A 5 Abs 1 S 2 DA-KG 2021 iVm H 3.29 EStH 2021.
Rn. 66
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Ausländische Staatsangehörige, die vor dem 01.04.1999 eine Tätigkeit als Verwaltungspersonal, Hauspersonal oder technisches Personal einer Botschaft aufgenommen haben und nicht im Besitz eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels sind, haben einen Kindergeldanspruch, wenn sie sich im Besitz eines vom Auswärtigen Amt ausgestellten "gelben Ausweises" befinden und hinsichtlich der Sozialversicherungs- sowie der EStPfl als ständig ansässig behandelt werden, BFH v 25.07.2007, III R 55/02, BStBl II 2008, 758; BFH v 19.02.2013, XI R 9/12, BFH/NV 2013, 1077. Insoweit enthält § 62 Abs 2 EStG eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu schließen ist. Zu den nach dem 31.03.1999 eingereisten Botschaftsbediensteten vgl BFH v 25.07.2007, III R 55/02, BStBl II 2008, 758 unter II.3.b. aE. Ausländische Staatsangehörige, die nach dem 31.03.1999 und vor dem 01.02.2010 eine Tätigkeit als Mitglied des Personals einer Botschaft aufgenommen haben und nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltserlaubnis sind, haben dann einen Kindergeldanspruch, wenn sie im Besitz eines v Auswärtigen Amt ausgestellten "Protokollausweis für Ortskräfte" sind und hinsichtlich der Sozialversicherungs- sowie der EStPfl als in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig behandelt worden sind, BFH v 19.02.2013, XI R 9/12, BFH/NV 2013, 1077.
Dies gilt nicht für türkische Bedienstete einer amtlichen türkischen Vertretung in Deutschland und ihre Angehörigen. Diese nehmen weder selbst als Beschäftigte noch als Familienangehörige eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am deutschen System der sozialen Sicherheit teil. Nach Art 8 Abs 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit v 30.04 1964 (BGBl II 1965, 1170) idF des Änderungsabkommens vom 28.05.1969 (BGBl II 1972, 2) und des Zwischenabkommens vom 25.10.1974 (BGBl II 1975, 374) und des Zusatzabkommens v 02.11.1984 (BGBl II 1986, 1040) – SozSichAbk TUR – sind unter anderem die Rechtsvorschriften von Deutschland über das Kindergeld für ArbN auf türkische Bedienstete einer amtlichen türkischen Vertretung in Deutschland und ihre Angehörigen nicht anwendbar, BFH v 08.08.2013, VI R 45/12, BStBl II 2014, 836. Nach den neu gefassten Richtlinien des Auswärtigen Amtes zur Beschäftigung von im Ausland angeworbenen Ortskräften an diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Deutschland wird die Beschäftigungsdauer neu eingestellter Ortskräfte auf eine Dauer von maximal fünf Jahren begrenzt und ein Familiennachzug ausgeschlossen. Nach diesen am 01.02 2010 in Kraft getretenen Richtlinien ist für Botschaftsbedienstete, die nach dem 31.01.2010 ihre Tätigkeit an einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung in Deutschland aufgenommen haben, eine andere Beurteilung geboten, offen gelassen von BFH v 19.02.2013, XI R 9/12, BFH/NV 2013, 1077.
Rn. 67
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Bedienstete internationaler Organisationen (zB UN, WHO, OECD), die im Inland beschäftigt sind, sind aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen (vgl dazu die Zusammenstellung in BMF v 18.03.2013, BStBl I 2013, 404) von der ESt befreit. Die genannten Personen können jedoch einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründen und dann einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie über einen der in § 62 Abs 2 EStG genannten Aufenthaltstitel verfügen (vgl A 6 Abs 1 S 1 u S 2 DA-KG 2021). Dass die Entsendung zum Zwecke der vorübergehenden Dienstleistung im Inland erfolgt ist, reicht allein nicht dazu aus, um die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 EStG zu erfüllen, A 6 Abs 1 S 4 DA-KG 2021. Die Familienkasse prüft in eigener Zuständigkeit, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 EStG erfüllt sind, A 6 Abs 1 S 5 DA-KG 2021. Zur Prüfung der Familienkasse, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG vorliegen, s Rn 64; vgl A 6 Abs 1 S 6 iVm A 2.2.2 DA-KG 2021.
Rn. 67a
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Hält sich eine Person zur Ausübung ihre...