Rn. 150n
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Nach Ablauf des in § 62 Abs 1a S 1 EStG genannten 3-Monatszeitraums ab Begründung eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland durch einen Unionsbürger oder einer Person aus dem EWR-Raum besteht grundsätzlich ein Kindergeldanspruch, dies gilt allerdings nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 oder Abs 3 FreizügG/EU vorliegen (4.2 Abs 4 S 3 DA-KG 2021).
Ein Kindergeldanspruch besteht allerdings dann nicht, wenn die Person nur die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Nr 1a Freizügigkeitsgesetz/EU erfüllt (Arbeitsuche), ohne dass vorher eine andere der in § 2 Abs 2 Freizügigkeitsgesetz/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war. Ein EU-/EWR-Ausländer erhält damit Kindergeld nur, wenn er sich im Inland
aufhält.
Gleiches gilt für die EU-/EWR- Ausländer, für die ein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs 3 S 1 Nr 1–3 FreizügG/EU besteht:
- vorübergehende Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall (Nr 1);
- unfreiwillige durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigte Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbstständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbstständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit (Nr 2);
- Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht erforderlich, wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat (Nr 3).
Nach § 3 Abs 3 S 2 FreizügG/EU bleibt bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung das Recht aus § 3 Abs 1 FreizügG/EU während der Dauer von sechs Monaten unberührt.
Rn. 150o
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Gemäß § 62 Abs 1a S 3 Hs 2 EStG ist hingegen der EU-/EWR-Ausländer nicht kindergeldberechtigt, der nur die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Nr 1a FreizügG/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Abs 2 FreizügG/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war. Damit ist derjenige EU-/EWR-Ausländer nicht kindergeldberechtigt, der sich im Inland bislang ausschließlich zur Arbeitssuche (§ 2 Abs 2 Nr 1a FreizügG/EU) aufhält. Hingegen ist der EU-/EWR-Ausländer kindergeldberechtigt, der vor Aufnahme der Arbeitssuche eine andere der in § 2 Abs 2 FreizügG/EU genannten Voraussetzungen erfüllt hat. Dafür ist es erforderlich, dass eine andere der in § 2 Abs 2 FreizügG/EU genannten Voraussetzungen unmittelbar oder mit nur unwesentlich kurzem zeitlichem Abstand vor Aufnahme der Arbeitssuche erfüllt wird, Avvento in Kirchhof/Seer, § 62 EStG Rz 4 (21. Aufl).
Rn. 150p
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Ein Kindergeldanspruch ist auch dann ausgeschlossen, wenn die zuständige Ausländerbehörde das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs 7 FreizügG/EU oder den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6 FreizügG/EU oder den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs 3 FreizügG/EU festgestellt hat, Wendl in H/H/R, § 62 EStG Rz 13 (April 2020).
Rn. 151
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei