Rn. 53
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Kinder des Ehegatten (sog Stiefkinder), Kinder eines eingetragenen Lebenspartners und Enkel sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Berechtigte sie in seinen Haushalt aufgenommen hat, BFH vom 02.03.3009, III B 4/07, BFH/NV 2009, 1109.
Unter einer Haushaltsaufnahme ist das örtlich gebundene Zusammenleben von Kind und Berechtigtem in einer gemeinsamen Familienwohnung zu verstehen, A 9 Abs 1 S 1 DA-KG 2023. Eine Haushaltsaufnahme iSd § 63 EStG setzt voraus, dass das Kind in die Familiengemeinschaft aufgenommen wird und dort seine persönliche Betreuung und Versorgung findet. Das Kind muss sich in dem Haushalt durchgängig und nicht nur zeitweise aufhalten, A 9 Abs 1 S 2 DA-KG 2023. Es muss ein Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art begründet werden, das gilt auch für volljährige Kinder, BFH vom 18.02.2008, III B 69/07, BFH/NV 2008, 948. Es müssen Voraussetzungen materieller und immaterieller Art erfüllt sein (Versorgung, Unterhaltsgewährung, Fürsorge, Betreuung, BFH vom 20.06.2001, VI R 224/98, BStBl II 2001, 713). Es ist ausreichend, dass das Kind in einen gemeinsamen Haushalt des Berechtigten und des mit ihm verheirateten Elternteils aufgenommen wird, BFH vom 28.02.2012, III B 54/10, BFH/NV 2012, 1151. Eine Mindestbeteiligung des Berechtigten an den Unterhaltskosten ist in diesem Fall nicht erforderlich, BFH vom 27.08.1998, VI B 236 797, BFH/NV 1999, 107; Wendl in H/H/R, § 63 EStG Rz 8 (Juni 2020).
Nicht entscheidend ist dagegen das Sorgerecht, BFH vom 20.06.2001, VI R 224/98, BStBl II 2001, 713, oder die Eintragung in das Melderegister, BFH vom 14.11.2001, X R 24/99, BStBl II 2002, 244; BFH vom 14.12.2004, VIII R 106/03, BStBl II 2008, 762.
Wird das Mitleben im Haushalt nur geduldet, ist noch keine Haushaltsaufnahme gegeben, etwas anderes gilt jedoch für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten, wenn die Rückkehr in den Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils nicht von vornherein feststeht, BFH vom 25.06.2009, III R 2/07, BStBl II 2009, 968; BFH vom 03.04.2012, V B 130/11, BFH/NV 2012, 1136. Bei dem erwähnten Drei-Monats-Zeitraum handelt es sich nicht um eine starre Grenze, BFH vom 07.12.2010, III B 33/10, BFH/NV 2011, 433.
Zum familienähnlichen Band eines Kindes zu seiner Schwester bei kürzerer, jedoch anfangs auf Dauer angelegten Haushaltsaufnahme, FG Köln vom 19.09.2002, 10 K 4861/01, EFG 2003, 171.
Rn. 54
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Eine Aufnahme in den Haushalt des Berechtigten liegt bei einem Enkelkind auch dann vor, wenn Großeltern, Eltern und (Enkel-)Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Dazu genügt das räumliche Zusammenleben mit gemeinsamer Versorgung in einem Haushalt, unabhängig von den Kostenbeiträgen der einzelnen Haushaltsmitglieder, A 13 Abs 2 S 2, S 3 DA-KG 2023. Das Gesetz geht insoweit in § 64 Abs 2 S 5 EStG selbst von der Möglichkeit eines gemeinsamen Haushalts aus. Auch bei einer außerhäuslichen Übernachtung des volljährigen Enkels in einer angrenzenden Wohnung kann eine Haushaltaufnahme durch die Großeltern gegeben sein, FG Münster vom 20.07.2010, 15 K 1327/07 Kg, EFG 2010, 1796.
Eine Haushaltsaufnahme des Enkels durch die Großeltern entgegen dem Willen der Mutter ist möglich, FG Nds vom 09.05.2000, 6 K 486/97 Ki, EFG 2000, 796; FG BdW vom 14.01.2003, 4 K 239/01, EFG 2003, 787, da allein die tatsächliche Betreuungssituation maßgebend ist, zweifelnd Wendl in H/H/R, § 63 EStG Rz 10 (Juni 2020). Selbst wenn sich das Enkelkind mehrere Monate im Haushalt der Großeltern aufhält, kann der Aufenthalt allerdings nur Besuchscharakter haben, BFH vom 02.07.2012, VI B 13/12, BFH/NV 2012, 1599, der BFH ist an die diesbezügliche Würdigung der Tatsacheninstanz grundsätzlich gebunden.
Rn. 55
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Bei sog Stiefkindern, die nach Trennung der Mutter des Kindes vom Stiefvater vorübergehend noch beim Stiefvater wohnen, ist keine Aufnahme in den Haushalt des Stiefvaters mehr anzunehmen, vgl FG BdW vom 01.03.2000, 14 K 293/98, EFG 2000, 795. Leben die Eltern in der bisherigen Familienwohnung getrennt (Trennung von Tisch und Bett), liegt weiterhin noch ein Haushalt iSd § 63 EStG vor, vgl FG Köln vom 05.06.2002, 10 K 2363/98, EFG 2002, 1183 mit Anmerkung Siegers; Weber-Grellet in Schmidt, § 63 EStG Rz 10 (42. Aufl).
Ein Kind gehört auch dann weiterhin zum Haushalt der kindergeldberechtigten Mutter, wenn der Vater, der der Auszahlung des Kindergeldes an die Mutter zugestimmt hat, dieser den Zugang zur ehelichen Wohnung verweigert, FG Köln vom 01.11.2005, 10 K 3212/03, EFG 2006, 201.
Hat das Kind, das entführt worden ist, vor der Entführung nicht im Haushalt des von der Entführung betroffenen Elternteils gelebt und weigert sich der "entführende" Elternteil, das Kind an den sorgeberechtigten Elternteil herauszugeben, so ist dieser Sachverhalt nicht so behandeln, als sei es tatsächlich zur Aufnahme des Kindes in den Haushalt des betroffenen Elternteils gekommen, BFH vom 04.07.2012, III B 174/11, BFH/NV 2012, 1599.
Zieht das Kind freiwillig in ...