Rn. 36
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Insoweit gilt das Obhutsprinzip, BFH vom 14.12.2004, VIII R 106/03, BStBl II 2008, 762; BFH vom 10.11.1998, VI B 125/98, BStBl II 1999, 137. Erfüllen mehrere Berechtigte, zB getrennt lebende Eltern, BFH vom 19.05.1999, VI B 259/98, BFH/NV 1999, 1331, im Hinblick auf ein Kind die Voraussetzungen der §§ 62 und 63 EStG, so erfolgt die Zahlung des Kindergelds an denjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Eine Aufteilung des Kindergeldes ist nicht zulässig, BFH BStBl II 2008, 762. Dem liegt die zutreffende Erwägung des Gesetzgebers zu Grunde, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung derjenige am meisten mit dem Kindesunterhalt belastet ist, der das Kind in seiner Obhut hat, es also betreut, versorgt und erzieht, vgl BT-Drucks 13/1558, 165 zu § 3 BKGG; BFH vom 09.12.2011, III B 25/11, BFH/NV 2012, 571. Das ist im Regelfall derjenige Berechtigte, in dessen Haushalt sich das Kind befindet. Ein gemeinsamer Haushalt kann auch noch trotz familienrechtlicher Trennung der Eltern gegeben sein, vgl FG RP vom 06.04.2000, 4 K 1026/98, EFG 2000, 631; FG D'dorf vom 06.06.2001, 9 K 3875/00 Kg, DStRE 2001, 1034; FG SchlH vom 30.11.2001, III 12/99, EFG 2002, 337; FG Köln vom 05.06.2002, 10 K 2363/98, EFG 2002, 1183.
Rn. 37
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Die Zahlung des Kindergelds an denjenigen Berechtigten, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, erfolgt auch dann, wenn die getrennt lebenden oder geschiedenen anspruchsberechtigten Eltern eine anders lautende zivilrechtliche Vereinbarung getroffen haben, BFH vom 10.11.1998, VI B 125/98, BStBl II 1999, 137; BFH vom 14.05.2002, VIII R 64/00, BFH/NV 2002, 1425. § 64 Abs 2 S 1 EStG kann durch zivilrechtliche Vereinbarungen selbst dann nicht außer Kraft gesetzt werden, wenn diese Inhalt eines gerichtlichen Vergleichs sind, BFH vom 14.05.2002, VIII R 64/00, BFH/NV 2002, 1425; FG Mchn vom 13.07.2006, 5 K 1243/05, FamRZ 2007, 684. In den Fällen der Trennung oder Scheidung der Eltern kann der Ausgleich über das zivilrechtliche Unterhaltsrecht beim barunterhaltspflichtigen Elternteil nur durch Verminderung der Unterhaltsverpflichtung in Höhe des halben Kindergelds erfolgen (§ 1612b Abs 1 BGB).
Rn. 38
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Die Regelung, dass bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht, vgl BFH vom 19.08.2003, VIII R 60/99, BFH/NV 2004, 320; BFH vom 09.12.2011, III B 25/11, BFH/NV 2012, 571; BFH vom 14.12.2004, VIII R 106/03, BStBl II 2008, 762. Auf die Haushaltsaufnahme kommt es auch dann an, wenn der eine Elternteil geltend macht, die Sorgerechtsentscheidung sei falsch, BFH vom 15.11.2007, III S 40/07 (PKH), BFH/NV 2008, 369.
Rn. 39
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Der vorrangige Anspruch des Elternteils, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, verdrängt den Anspruch des anderen Berechtigten, FG Bre vom 27.01.2000, 499 127K 1, EFG 2000, 879.
Rn. 40
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Der Begriff der Haushaltsaufnahme entspricht dem in § 32 Abs 1 Nr 2 EStG und § 63 Abs 1 Nr 2 und 3 EStG. Er ist im Wesentlichen deckungsgleich mit dem Begriff der Haushaltszugehörigkeit iSd § 34f Abs 3 S 2 EStG oder des § 9 Abs 5 EigZulG, BFH vom 18.02.2008, III B 69/07, BFH/NV 2008, 948. Er setzt sich aus örtlichen, immateriellen und materiellen Merkmalen zusammen, welche je nach Fallgruppe unterschiedlich ausgeprägt sein können.
Eine Haushaltsaufnahme liegt vor, wenn das Kind nicht nur vorübergehend in dem betreffenden Haushalt lebt, BFH vom 24.10.2000, VI R 21/99, BFH/NV 2001, 444; BFH vom 14.05.2007, III B 191/05, BFH/NV 2007, 1505. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Besuchssituation des Kindes bei dem anderen Berechtigten entgegen dem Willen des zunächst Obhutsberechtigten in einen Daueraufenthalt übergegangen und nachfolgend durch eine einstweilige Anordnung des Familiengerichts rechtlich gebilligt worden ist. Ob dem aufnehmenden Berechtigten das Sorgerecht für das Kind zusteht, ist nicht entscheidend, vgl BFH vom 19.10.2000, VI B 68/99, BFH/NV 2001, 441.
Zieht ein Kind getrennt lebender Eltern auf eigenen Entschluss von dem Haushalt eines Elternteils in den Haushalt des anderen Elternteils um, kann idR davon ausgegangen werden, dass der andere Elternteil, selbst wenn er nicht sorgeberechtigt sein sollte, das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, wenn das Kind seit dem Umzug seit mehr als drei Monaten dort lebt und eine Rückkehr in den Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils nicht von vornherein feststeht, BFH vom 25.06.2009, III R 2/07, BStBl II 2009, 968.
Eine Aufnahme eines Kindes in den Haushalt der Großeltern liegt dann vor, wenn die Mutter keine Betreuungsleistungen und keinen Barunterhalt erbringt; dass die Mutter über das alleinige Sorgerecht verfügt und der Umzug des Kindes gegen ihren Willen erfolgt ist, steht dem nicht entgegen, FG BdW vom 14.01.2003, 4 K 239/01, EFG 2003, 787.
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