Rn. 70

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Durch die Verweisung auf § 32 Abs 35 EStG gelten die Voraussetzungen, unter denen minderjährige Kinder nach § 32 Abs 3 EStG sowie volljährige Kinder nach § 32 Abs 4 S 1 EStG zu berücksichtigen sind, entsprechend. Ferner gelten die Verlängerungstatbestände des § 32 Abs 5 EStG auch für das Kindergeld nach dem X. Abschnitt.

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