Rn. 80

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Unterbleibt eine Berechtigtenbestimmung oder wird diese widerrufen, ohne dass eine neue Bestimmung für die Zukunft getroffen wird, so trifft das Familiengericht die Berechtigtenbestimmung. Insoweit gilt seit dem 01.09.2009 das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zum Verhältnis des vorrangig Berechtigten zu dem durch das Familiengericht bestimmten Berechtigten im Monat des Eintritts der vorrangigen Berechtigung und zur Rückwirkung einer Berechtigtenbestimmung vgl FG Mchn vom 21.02.2008, 9 K 2096/07, EFG 2008, 1464.

Der Abänderung einer Bestimmung des Kindergeldberechtigten durch das Familiengericht kommt nur Wirkung für die Zukunft zu, wenn die ursprüngliche Berechtigtenbestimmung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abänderung bereits vollzogen ist und im Zeitpunkt des Vollzugs keine Anordnung ergangen war, dass die Vollziehung der Berechtigtenbestimmung auszusetzen sei, FG BdW vom 24.11.2008, 4 K 1187/08, EFG 2009, 350.

 

Rn. 81–86

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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