Rn. 60
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so sind diese gleichrangig berechtigt, was sich im Umkehrschluss aus der Regelung in § 64 Abs 2 S 5 EStG ergibt.
Ein gemeinsamer Haushalt iSd § 64 Abs 2 S 2 EStG setzt eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, in der die Beteiligten, wenn auch jeder auf seine besondere Weise, zum Unterhalt der Familie beitragen und der Haushalt jedem zuzurechnen ist. Es genügt das räumliche Zusammenleben mit gemeinsamer Versorgung in einem Haushalt, auf die Kostenbeiträge der einzelnen Haushaltsmitglieder kommt es nicht an (Wendl in H/H/R, § 64 EStG Rz 10 (Juni 2020). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist Tatfrage und vom FG als Tatsacheninstanz anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BFH vom 10.03.2016, III R 62/12, BStBl II 2016, 616).
Die Tätigkeiten Kochen und Putzen in einer Wohnung reichen nicht aus, um dadurch einen gemeinsamen Haushalt der getrennt lebenden Kindesmutter mit dem Kindesvater während des Scheidungsverfahrens weiterzuführen, FG Mchn vom 02.07.2019,12 K 1777/18, DStRE 2020, 1402. Ein gemeinsamer Haushalt der Eltern in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ist ebenfalls ausreichend, BFH vom 04.08.2016, III R 10/13, BStBl II 2017, 126.
Rn. 61
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Die Wohnsitzfiktion nach Art 60 Abs 1 S 2 VO (EG) Nr 987/2009 fingiert zwar einen Wohnsitz eines im EU-Ausland lebenden Elternteils im Inland, sie hat aber nicht zur Folge, dass zugleich auch ein gemeinsamer Haushalt der Elternteile, der in dem anderen Mitgliedsstaat nicht vorhanden ist, fingiert wird, die Fiktionswirkung erstreckt sich nicht auf die Haushaltszugehörigkeit, BFH vom 10.03.2016, III R 25/12, BFH/NV 2016, 1161; BFH vom 28.04.2016, III R 45/13, BFH/NV 2016, 1472; BFH vom 26.10.2016, III R 27/13, BFH/NV 2017, 299; Wendl in H/H/R, § 64 EStG Rz 10 (Juni 2020).
Rn. 62
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Leben Eheleute trotz Trennung im familienrechtlichen Sinne weiterhin gemeinsam mit ihren Kindern in der bisherigen Familienwohnung zusammen, besteht die Zugehörigkeit der Kinder zu dem Haushalt beider Eltern grundsätzlich fort. Der gemeinsame Haushalt der Eltern ist nur dann als aufgelöst anzusehen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die den Schluss zulassen, dass ein Elternteil den Kindern keine Fürsorge mehr zukommen lässt, FG RP vom 06.04.20000, 4 K 1026/98, EFG 2000, 631; FG Köln vom 05.06.2002, 10 K 2363/98, EFG 2002, 1183.
Rn. 63
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Hinsichtlich der Haushaltsaufnahme des Kindes s Rn 40ff.
Rn. 64–69
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vorläufig frei