Rn. 136

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Art 60 Abs 3 VO (EG) Nr 987/2009 enthält Regelungen in Bezug auf die vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln und das weitere Verfahren zwischen dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, und dem Träger des anderen Mitgliedstaats. Bei Uneinigkeit über die prioritär anzuwendenden Rechtsvorschriften zwischen den Trägern zweier oder mehrere Mitgliedsstaaten ist nach Art 60 Abs 4 iVm Art 6 Abs 2 VO (EG) 987/2009 der Träger des Wohnlandes des Kindes oder für den Fall, dass nur die Rechtsvorschriften von Mitgliedsstaaten Anwendung finden können, in denen das Kind nicht wohnt, der Mitgliedsstaat vorläufig verpflichtet, in dem die Leistung zuerst beantragt wurde. Das Verfahren nach Vorleistung des nachträglich als nachrangig zuständig erkannten Trägers ergibt sich aus Art 6 Abs 4 5 iVm Art 60 Abs 4 5 VO (EG) Nr 987/2009, vgl insoweit Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Art 68 VO (EG) 883/2004 Rz 45 (Dezember 2017).

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