Rn. 1

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

§ 65 Abs 1 S 1 EStG bestimmt, dass Kindergeld nicht zu zahlen ist, wenn eine der in § 65 Abs 1 S 1 Nr 1–3 EStG genannten kindbezogenen Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre. Dabei handelt es sich um dem Kindergeld vergleichbare innerstaatliche (Nr 1) und ausländische (Nr 2) Leistungen sowie solche zwischen- oder überstaatlicher Organisationen (Nr 3).

§ 65 Abs 1 S 2 EStG regelt, dass die in § 65 Abs 1 S 1 EStG genannten Leistungen dem Kindergeld gleich stehen, soweit es nach den Vorschriften des EStG auf den Erhalt des Kindergelds ankommt.

§ 65 Abs 1 S 3 EStG schränkt den Ausschlusstatbestand des § 65 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG in den Fällen ein, in denen dem Ehegatten des Berechtigten als Bedienstetem der EG für das Kind ein Anspruch auf Kinderzulage zusteht.

§ 65 Abs 2 EStG regelt, dass ein sog Teilkindergeld in den Fällen zu zahlen ist, in denen die Kinderzulagen bzw Kinderzuschüsse das Kindergeld nach § 66 EStG unterschreiten.

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