Rn. 50
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Nach dem in § 66 Abs 2 EStG normierten Monatsprinzip wird Kindergeld für jeden Monat gezahlt, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben, A 31 Abs 1 S 1 DA-KG 2022; BFH vom 08.03.2002, VIII B 185/01, BFH/NV 2002, 1289. Hierbei handelt es sich um den Leistungszeitraum, der jedoch mit dem Zahlungszeitraum iSd § 71 EStG übereinstimmt. Kinder, die am ersten Tag eines Monats geboren sind, vollenden ihr 18. (bzw 25.) Lebensjahr (vgl § 32 Abs 3 und 4 EStG) mit Ablauf des Monats, der dem Geburtsmonat vorausgeht, BFH vom 18.04.2017, V B 147/16, BFH/NV 2017, 1052 mwN.
Maßgebend für die Auslegung eines Kindergeldantrags ist dessen objektiver Erklärungsinhalt. Danach kann ein Kindergeldantrag, der keine Angaben zu den Zeiträumen enthält, für die Kindergeld begehrt wird, dahin auszulegen sein, dass die Festsetzung ab dem Monat beantragt wird, in dem erstmals die für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer erforderlichen ausländerrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, BFH vom 09.02.2012, III R 45/10, BStBl II 2013, 1028; vgl auch BFH vom 20.06.2012, V R 56/10, BFH/NV 2012, 1775.
§ 66 Abs 2 EStG regelt die Rechtsfolgen eines bereits bestehenden Kindergeldanspruchs, vgl BFH vom 01.03.2000, VI R 19/99, BStBl II 2000, 462.
Rn. 51
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Die für das Entstehen und den Wegfall des Kindergeldanspruchs maßgebenden Voraussetzungen sind die persönliche Anspruchsberechtigung iSd § 62 EStG und die Kindeseigenschaft iSd § 63 EStG.
Rn. 52
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- Die unbeschränkte StPfl des Anspruchsberechtigten nach § 62 EStG: Beruht diese bei dem Ehegatten oder einem haushaltszugehörigen Angehörigen eines deutschen Auslandsbediensteten auf § 1 Abs 2 EStG, ist bei Eintritt und Beendigung der unbeschränkte StPfl im Laufe eines Kj das Monatsprinzip zu beachten.
- Liegen die Voraussetzungen für die unbeschränkte StPfl nach § 1 Abs 3 EStG vor, besteht der Kindergeldanspruch nicht für das gesamte Jahr, sondern nur für die Monate, in denen der StPfl Einkünfte iSd § 49 EStG erzielt hat und nach § 1 Abs 3 EStG veranlagt worden ist, BFH vom 24.05.2012, III R 14/10, BStBl II 2012, 897; BFH vom 24.10.2012, V R 43/11, BStBl II 2013, 491; BFH vom 18.07.2013, III R 59/11, BStBl II 2014, 843: Dabei ist auf die Ausübung der Tätigkeit abzustellen und nicht auf den Zufluss der Einkünfte, BFH vom 14.03.2018, III R 5/17, BStBl II 2018, 482 zu gewerblichen Einkünften.
- Eine Veranlagung nach § 1 Abs 3 EStG ist nur dann gegeben, wenn das FA in dem maßgeblichen ESt-Bescheid dem dahingehenden Antrag des StPfl entsprochen hat. Lässt sich dies dem Steuerbescheid nicht eindeutig entnehmen, ist maßgebend auf seinen durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungsinhalt abzustellen, BFH vom 18.07.2013, III R 59/11, BStBl II 2014, 843. Dabei sind der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte, entscheidend. Auch außerhalb des Bescheids liegende Umstände können zu berücksichtigen sein, BFH vom 18.07.2013, III R 59/11, BStBl II 2014, 843.
Bestehen Zweifel, ob die Behandlung als unbeschränkt estpfl aufgrund eines Wohnsitzes bzw gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder aufgrund eines Antrags (§ 1 Abs 3 EStG) erfolgt, ist Rückgriff auf die – die ESt-Veranlagung – begleitenden Unterlagen zu nehmen, ggf sind die ESt-Akten beizuziehen, BFH vom 30.09.2015, V B 135/14, BFH/NV 2016, 51.
Erfolgt im Laufe des Kalendermonats ein Berechtigtenwechsel, zB infolge eines Haushaltswechsels des Kindes, durch den Tod eines Kindergeldberechtigten, oder erfolgt eine Änderung der Berechtigtenbestimmung, führen diese Umstände nicht dazu, dass das Kind im Anspruchsmonat bei mehreren Berechtigten zu berücksichtigen ist, Wendl in H/H/R, § 66 EStG Rz 16 (Juni 2021).
- Der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Inland lässt für den Einreise- und den Ausreisemonat jeweils den höheren Kindergeldanspruch für Inlandskinder entstehen, wenn im Übrigen aufgrund bestehender Sozialabkommen ein niedrigeres Kindergeld zu zahlen ist, A 31 Abs 2 S 1und 3 DA-KG 2022. Für die aus Tunesien oder Marokko einreisenden Kinder besteht ein Anspruch auf das höhere Kindergeld erst für den auf den Einreisemonat folgenden Monat, vgl A 31 Abs 2 S 2 DA-KG 2022.
Rn. 53
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Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Bescheids, durch den die Gewährung von Kindergeld abgelehnt wird, erstreckt und beschränkt sich in dem Fall, dass eine Einspruchsentscheidung ergeht, regelmäßig auf die Zeit bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, BFH vom 04.08.2011, III R 71/10, BStBl II 2013, 380; BFH vom 09.06.2011, III R 54/09, BFH/NV 2011, 1858, es sei denn, er enthält eine ausdrückliche Einschränkung seines zeitlichen Regelungsbereichs, BFH vom 28.01.2004, VIII R 12/03, BFH/NV 2004, 786. Demzufolge kann auf einen weiteren Antrag Kin...