A. Zahlungszeitraum
Rn. 30
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Das Kindergeld wird monatlich gezahlt, damit ist der Zahlungszeitraum für alle Kindergeldempfänger vereinheitlicht.
Rn. 31
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Verhältnisse bei den das Kindergeld auszahlenden Stellen bestimmt § 66 Abs 2 EStG keinen festen Zeitpunkt, zu dem das Kindergeld für den jeweiligen Kalendermonat auszuzahlen ist. Eine derartige Einschränkung wäre nicht damit zu vereinbaren gewesen, dass es bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes (§ 72 EStG) zweckmäßig ist, die Kindergeldauszahlung mit der für Beamte, Angestellte und Arbeiter zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgenden Lohn- oder Gehaltszahlung zu verbinden.
Die Familienkassen zahlen das Kindergeld – nach der Endziffer der KG-Nr über den Monat verteilt – im Laufe des Monats. Die Wahl des genauen Auszahlungszeitpunkts innerhalb des Monats ist jedoch nicht der Familienkasse überlassen. Dieses Verfahren, das jahrzehntelanger Übung entspricht, ist zwar zweckmäßig, entspricht aber nicht den einschlägigen Fälligkeitsregeln. Es gilt mangels ausdrücklicher anderer Regelung § 220 Abs 2 S 1 AO, wonach der Anspruch mit seiner Entstehung fällig ist. Somit wird der Kindergeldanspruch nach § 220 Abs 2 S 2 AO zwar erstmals mit der Bekanntgabe der Kindergeldfestsetzung fällig; die Ansprüche für die Folgemonate entstehen grundsätzlich aber jeweils am ersten Tag des Monats und sind dann fällig, vgl FG Köln vom 28.12.2012, 15 K 3283/11, EFG 2013, 659; aA V 23.1 Abs 1 S 1 DA-KG 2022: Das Kindergeld wird erst mit Bekanntgabe der Kindergeldfestsetzung fällig (§ 220 Abs 2 S 2 AO) und ist monatlich im Laufe des jeweiligen Kalendermonats durch Zahlung zu erfüllen. Der Kindergeldanspruch kann allerdings gemäß § 38 AO im Laufe des Monats auch zu einem späteren Tag entstehen, wenn, wie zB bei der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz iSd § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG, erst dann der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist, Wendl in H/H/R, § 66 EStG Rz 15 (Juni 2021).
Rn. 32
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Vor der Festsetzung (vgl § 70 Abs 1 EStG) kann keine Kindergeldzahlung verlangt werden, denn nach § 220 Abs 2 S 2 AO tritt die Fälligkeit des Kindergeldanspruchs nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein. Vorauszahlungen – auch in abgezinster Form – auf künftige Ansprüche sind unzulässig, V 23.1 Abs 1 S 4 DA-KG 2022.
B. Modalitäten der Zahlung
Rn. 33
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Da § 66 Abs 2 EStG nichts anderes bestimmt, gilt § 224 Abs 3 S 1 AO, der grundsätzlich unbare Zahlung vorschreibt, dh Überweisung auf ein vom Berechtigten benanntes Konto bei einem Kreditinstitut, V 23.2 Abs 1 S 1 DA-KG 2022; der Berechtigte muss nicht der Kontoinhaber sein, V 23.2 Abs 1 S 2 DA-KG 2022.
Eine Erstattung der (anteiligen) Kontoführungsgebühren kommt nicht in Betracht, V 23.2 Abs 1 S 4 DA-KG 2022.
Bei dem von dem Berechtigten benannten Konto kann es sich auch um ein Bausparkonto bei einer Bausparkasse handeln, V 23.2 Abs 1 S 1 DA-KG 2022.
Rn. 34
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die nach § 224 Abs 3 S 2 AO zugelassenen Ausnahmen von der unbaren Zahlung kommen nur selten zur Geltung. Nach V 23.2 Abs 2 DA-KG 2022 kann das Kindergeld dann im Wege der Zustellung durch die Post bar oder mittels Zahlungsanweisung zur Verrechnung gezahlt werden, wenn der Zahlungsempfänger vorträgt, dass ihm die Einrichtung eines Girokontos aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, vgl dazu FG MV vom 19.01.2006, 1 K 275/02. Die Kosten der Barauszahlung trägt die Familienkasse, FG MV vom 19.01.2006, 1 K 275/02. Die Familienkassen können das Kindergeld entweder zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt auszahlen oder aber getrennt von der Bezüge- bzw Arbeitsentgeltzahlung, V 23.2 Abs 3 DA-KG 2022.
Rn. 35
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Die Gefahr des Verlustes, der fehlgeleiteten Überweisung oder der Auszahlung an einen Nichtberechtigten trägt die auszahlende Stelle, § 270 Abs 1 BGB. Die Erfüllungswirkung tritt daher nur ein, wenn die Zahlung den Berechtigten tatsächlich erreicht, vgl FG Köln vom 12.10.1994, 6 K 103/92, EFG 1995, 354 zur Überweisung auf ein anderes als das vom StPfl angegebene Konto. Hat der Berechtigte jedoch ein unrichtiges Konto angegeben oder versäumt, der auszahlenden Stelle rechtzeitig eine Kontenänderung mitzuteilen, muss er die fehlgeleitete Überweisung gegen sich gelten lassen, vgl BFH vom 10.11.1987, VII R 171/84, BStBl II 1988, 41.
Nach § 37 Abs 2 AO kann die Rückzahlung auch dann vom Kindergeldberechtigten als Leistungsempfänger verlangt werden, wenn eine andere Person tatsächlicher Zahlungsempfänger war, BFH vom 25.03.2003, VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404. Ob dies auch für den Fall gilt, dass der Berechtigte, dem die Zahlungsanweisung übersandt wurde, wegen nicht vorhersehbarer Umstände geschäftsunfähig ist und die Zahlungsanweisung in den Besitz eines Dritten gelangt, ist zweifelhaft, vgl BFH vom 30.04.2001, VI B 212/99, BFH/NV 2001, 1363.
Rn. 36
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Nach § 45 AO gilt beim Tod eines Berechtigten die Gesamtrechtsnachf...