Rn. 1

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 67 S 1 EStG bestimmt, dass das Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen ist; eine elektronische Antragstellung ist zulässig.

§ 67 S 2 EStG regelt, das neben dem Berechtigten auch derjenige einen Antrag stellen kann, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat.

Erfolgt die Antragstellung durch eine Person, die ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat, ist gemäß § 67 S 3 EStG die Regelung in § 62 Abs 1 S 2–3 EStG anzuwenden, dh, auch in den Fällen der Antragstellung nach § 67 S 2 EStG muss der Berechtigte, nicht aber die Person, die ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat, durch die an ihn vergebene ID-Nr (§ 139b AO) identifiziert werden, wobei die nachträgliche Vergabe der ID-Nr auf Monate zurückwirkt, in denen die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs nach § 62 Abs 1 S 1 EStG vorgelegen haben.

§ 67 S 4 EStG bestimmt, dass der Berechtigte demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat, die an den Berechtigten vergebene ID-Nr mitzuteilen hat.

§ 67 S 5 EStG bestimmt, dass die Familienkasse demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat, auf seinen Antrag die ID-Nr des Berechtigten mitteilt, falls dieser seiner Verpflichtung aus § 67 S 4 EStG nicht nachkommt.

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