Rn. 31
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Das Kindergeld ist bei der örtlich zuständigen Familienkasse zu beantragen, V 5.2 Abs 2 S 1 DA-KG 2023 (vgl V 2 DA-KG 2023); Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts, wonach der Antrag auf Kindergeld auch beim zuständigen Träger oder einer entsprechenden Stelle eines anderen EU- bzw EWR- oder Vertragsstaates oder der Schweiz gestellt werden kann, bleiben hiervon unberührt, V 5.2 Abs 2 S 2 DA-KG 2023, s Rn 35, 36.
Die örtliche Zuständigkeit der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit richtet sich grundsätzlich nach § 19 Abs 1 AO nach dem inländischen Wohnsitz, BFH vom 25.09.2014, III R 25/13, BStBl II 2015, 847 mit Anm Pflaum, HFR 2015, 134, oder hilfsweise nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten, V 2 Abs 1 S 3 und 4 DA-KG 2023. Bei mehrfachem Wohnsitz bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem vorwiegenden Aufenthalt, V 2 Abs 1 S 5 DA-KG 2023, bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten nicht dauernd getrennt lebenden Berechtigten ist der Familienwohnsitz maßgebend, V 2 Abs 1 S 6 DA-KG 2023.
Sind Anträge auf Bewilligung von Kindergeld bei einer Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit anzubringen, können diese Anträge auch bei einer Außenstelle derjenigen Agentur für Arbeit angebracht werden, bei der die Familienkasse eingerichtet ist, BFH vom 25.09.2014, III R 25/13, BStBl II 2015, 847.
Erfolgt die Einreichung des Kindergeldantrags bei der örtlich unzuständigen Familienkasse, hat diese ihn unverzüglich an die zuständige Familienkasse weiterzuleiten. Zu welchem Zeitpunkt der von der unzuständigen Familienkasse an die zuständige Familienkasse weitergeleitete Antrag bei Letzterer eingeht, ist im Hinblick auf § 66 Abs 3 EStG aF und § 70 Abs 1 S 2 EStG von Bedeutung; aA Selder in Brandis/Heuermann, § 67 EStG Rz 17 (Oktober 2021). Zwar stellen die genannten Vorschriften nach ihrem Wortlaut lediglich auf den Eingang des Antrags ab und nicht auf den Eingang bei der zuständigen Familienkasse, nur der bei der zuständigen Familienkasse fristgerecht eingegangene Antrag wirkt jedoch fristwahrend, Wendl in H/H/R, § 67 EStG Rz 6 (Juni 2021); BZSt vom 25.10.2017, BStBl I 2017, 1540.
Auch in dem Fall, das die Antragstellung durch eine Person, welche ein berechtigtes Interesse an der Festsetzung des Kindergelds hat, erfolgt, dürfte sich die örtliche Zuständigkeit der Familienkasse nach dem inländischen Wohnsitz oder hilfsweise nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten richten und nicht nach dem inländischen Wohnsitz des Antragstellers, ausführlich dazu s Rn 47.
Rn. 32
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Die Bundesagentur für Arbeit hat auf der Grundlage von § 5 Abs 1 Nr 11 S 4 FVG für bestimmte Personengruppen und Fallgestaltungen die örtliche Zuständigkeit von Familienkassen abweichend von den Vorschriften der AO zugewiesen (zB für Kindergeldfälle mit Bezug zum über- und zwischenstaatlichen Recht, für Nichtsesshafte, Binnenschiffer sowie für Seeleute ohne Wohnsitz an Land), V 2 Abs 2 DA-KG 2023; BFH vom 19.01.2017, IIII R 31/15, BStBl II 2017, 642.
Die auf der Ermächtigung zur Benennung zentraler Ansprechpartner in § 5 Abs 1 S 1 Nr 11 S 5 FVG ergangenen Organisationsakte der Bundesagentur für Arbeit enthalten bezüglich der Kindergeldfestsetzung für ein Kind mit Behinderung (als Person mit besonderem Schutzbedürfnis) keine die sachliche Zuständigkeit der regionalen Familienkassen abändernde Regelung zugunsten einer zentral zuständigen besonderen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit; dies gilt jedenfalls vor der Gründung des Zentralen Kindergeldservice (ZKGS) zum 01.02.2022, FG D'dorf vom 26.07.2022, 10 K 2692/21 Kg.
Rn. 33
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Zur zuständigen Familienkasse für Angehörige des öffentlichen Dienstes vgl § 72 EStG sowie V 1.2ff DA-KG 2023. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt stpfl sind oder auf Antrag nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt stpfl behandelt werden, ist im Falle des Vorliegens von Tatbeständen des § 72 Abs 8 EStG die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk sich der Sitz des beurlaubenden Rechtsträgers nach § 72 Abs 1 S 1 Nr 1 oder Nr 3 EStG befindet, V 2 Abs 3 S 1 DA-KG 2023.
Rn. 34
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Bei einem Wohnortwechsel des vorrangig Berechtigten, vgl dazu V 3.1 Abs 1 S 2 DA-KG 2023, wechselt die örtliche Zuständigkeit nach § 26 S 1 AO, sobald eine der beiden Familienkassen des Arbeitsamtes hiervon erfährt. Ein Fall des sachlichen Zuständigkeitswechsels kann sich ua aus der Aufnahme oder der Beendigung eines Dienstverhältnisses im öffentlichen Dienst, bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften, aus dem Verzicht einer Familienkasse auf ihre Zuständigkeit gemäß § 72 Abs 1 S 3 EStG, aufgrund Umwandlung der Rechtsform eines öffentlich-rechtlichen ArbG oder bei der Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilienkassen nach § 5 Abs 1 Nr 11 FVG ergeben, V 3.1 Abs 1 S 1 und V 3.2.1 DA-KG 2023.
Der Zuständigkeitswechsel macht keine erneute Antragstellung bei der ...