Rn. 61

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Nach § 67 S 3 EStG ist in den Fällen des § 67 S 2 EStG, dh in den Fällen der Antragstellung im berechtigten Interesse, § 62 Abs 1 S 2 und 3 EStG anzuwenden. Bei einer Antragstellung im berechtigten Interesse muss deshalb auch die Identifikation des Kindergeldberechtigten durch die an ihn vergebene ID-Nr (§ 139b AO) erfolgen (§ 62 Abs 1 S 2 EStG), V 5.3 Abs 2 S 5 DA-KG 2023).

Zudem findet auch die Regelung in § 62 Abs 1 S 3 EStG Anwendung. Somit wirkt auch bei der Antragstellung durch einen Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, eine nachträglich an den Kindergeldberechtigten vergebene ID-Nr auf solche Monate zurück, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs 1 S 1 EStG erfüllt waren.

 

Rn. 62–68

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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