Rn. 80
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Nach § 67 S 5 EStG teilt die zuständige Familienkasse (s Rn 47) demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat, auf seine Anfrage die ID-Nr des Kindergeldberechtigten mit, wenn dieser seiner Verpflichtung nach § 67 S 4 EStG, dem Dritten seine ID-Nr mitzuteilen, nicht nachkommt.
Rn. 81
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Nach dem Wortlaut des § 67 S 5 EStG bedarf es zwar nur einer Anfrage des Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat, bei der zuständigen Familienkasse. Eine bloße Anfrage erscheint nicht als ausreichend, da die Weitergabe der ID-Nr des Kindergeldberechtigten an einen Dritten die Interessen des Kindergeldberechtigten berührt. Deshalb hat der Dritte gegenüber der zuständigen Familienkasse den Nachweis zu führen, dass er ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat und der Kindergeldberechtigte seiner Verpflichtung zur Mitteilung der ID-Nr an den Dritten nicht nachgekommen ist, Wendl in H/H/R, § 67 EStG Rz 12 (Juni 2021).
Dies setzt den Nachweis voraus, dass der Dritte den Kindergeldberechtigten unter Darlegung seiner Antragsberechtigung nach § 67 S 2 EStG vergeblich, dh unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Mitteilung aufgefordert hat, die an den Kindergeldberechtigten vergebene ID-Nr dem Dritten mitzuteilen. Auch den Zugang einer entsprechenden Aufforderung beim Kindergeldberechtigten hat der Dritte der zuständigen Familienkasse nachzuweisen, aA Wendl in/H/HR, § 67 EStG Rz 12 (Juni 2021): Vorlage des an den Berechtigten gerichteten Aufforderungsschreibens reicht aus.
Bestehen bei der zuständigen Familienkasse Zweifel daran, ob der Dritte den Kindergeldberechtigten vergeblich zur Mitteilung der an diesen vergebenen ID-Nr aufgefordert hat, hat die Familienkasse entsprechende Nachweise vom Dritten anzufordern. Nach V 5.3 Abs 3 S 1 DA-KG 2023 ist der in Frage kommende Berechtigte über die Antragstellung zu unterrichten. Ihm ist der Vordruck "Kindergeldantrag" nebst "Anlage Kind zum Kindergeldantrag" zu übersenden. Ferner hat der Hinweis zu ergehen, dass bei fehlender Mitwirkung nach Aktenlage entschieden wird, V 5.3 Abs 3 S 2 und 3 DA-KG 2023.
Rn. 82
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Bei der zuständigen Familienkasse iSd § 67 S 5 EStG handelt es sich um die für den Kindergeldberechtigten funktional zuständige Familienkasse (§ 72 EStG) bzw die örtlich zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, Wendl in H/H/R, § 67 EStG Rz 12 (Juni 2021).
Rn. 83
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Besteht Streit darüber, ob der Dritte ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat, hat die Familienkasse über den Kindergeldantrag des Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds geltend macht, die ID-Nr des Kindergeldberechtigten jedoch infolge dessen Weigerung nicht mitteilen kann, zunächst darüber zu befinden, ob die Antragsberechtigung des Dritten nach § 67 S 2 EStG gegeben ist. Erst wenn diese Frage der Antragsberechtigung des Dritten zugunsten des Dritten geklärt ist, kann die Mitteilung der ID-Nr des Kindergeldberechtigten an den Dritten erfolgen. Die Frage der Antragsberechtigung des Dritten erscheint vorrangig; solange diese nicht geklärt ist, ist die Familienkasse nicht befugt, dem Dritten die ID-Nr des Kindergeldberechtigten mitzuteilen.
Da § 67 S 5 EStG verlangt, dass der Dritte ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat und es somit nicht ausreicht, dass der Dritte ein solches Interesse nur geltend macht, dürfte bei wörtlicher Auslegung eine Weitergabe der ID-Nr des Berechtigten an den Dritten durch die Familienkasse erst dann erfolgen, wenn die Frage der Antragsberechtigung des Dritten durch das FG bzw den BFH rechtskräftig entschieden ist.
Rn. 84
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Ungeklärt ist, ob, unter welchen Voraussetzungen und auf welchem Wege der Kindergeldberechtigte die Familienkasse an der Weitergabe seiner ID-Nr an den Dritten hindern kann. Nach V 5.3 Abs 3 S 1 DA-KG 2023 ist im Falle der Antragstellung durch einen Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat, der in Frage kommende Berechtigte über die Antragstellung zu unterrichten. Dies gilt weitergehend auch für den Fall, dass der Dritte gegenüber der Familienkasse geltend macht, der Kindergeldberechtigte sei seiner Verpflichtung zur Mitteilung seiner ID-Nr nach § 67 S 4 EStG nicht nachgekommen.
Da der Kindergeldberechtigte bereits in diesem Stadium des Verfahrens zu beteiligen ist, kann er gegenüber der Familienkasse geltend machen, er werde durch die Weitergabe seiner ID-Nr an den Dritten in seinen Rechten deshalb verletzt, weil der Dritte kein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds habe.
Die Weitergabe der ID-Nr durch die Familienkasse an den Dritten kann den Kindergeldberechtigten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, vgl dazu BFH vom 18.01.2012, II R 49/10, BStBl II 2012, 168, verletzen, ferner ist eine Verletzung des St...