A. Ermächtigung der Datenstelle der Rentenversicherung zur Übermittlung der zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 Abs 1a u 2 EStG erforderlichen Daten an die Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren (§ 68 Abs 7 S 1 EStG)
Rn. 86
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 19/8691 Art 9) war die Einfügung des § 68 Abs 7 EStG nicht vorgesehen, diese erfolgte aufgrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses in der BT-Drucks 19/10683, 35. Die Regelung enthält eine Ermächtigung iSd § 30 AO an die Datenstelle der Rentenversicherung. Diese darf den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 Abs 1a u 2 EStG erforderlichen Daten übermitteln, nicht jedoch proaktiv (BT-Drucks 19/10683, 51).
Nach § 62 Abs 1a S 1 EStG besteht für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaats der EU oder eines Staates, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, bei Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts kein Anspruch auf Kindergeld. Nach § 62 Abs 1a S 2 EStG gilt das nicht, wenn der Staatsangehörige iSd § 62 Abs 1a EStG nachweist, dass er inländische Einkünfte iSd § 2 Abs 1 S 1 Nr 1–4 EStG (Einkünfte aus LuF, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und aus nichtselbstständiger Arbeit) mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG (Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen) erzielt.
Die Datenstelle der Rentenversicherung (Datenübermittler) hat Kenntnis davon, ob eine Person, auf die § 62 Abs 1a EStG Anwendung findet und die einen Antrag auf Kindergeld gestellt hat oder Kindergeld bezieht, Beiträge zur Rentenversicherung leistet. Ist das der Fall, deutet dies darauf hin, dass die betreffende Person Einkünfte iSd § 2 Abs 1 S 1 Nr 1–4 EStG erzielt.
Rn. 87
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Nach § 62 Abs 2 Nr 3 EStG erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach §§ 23a, 24, 25 Abs 3–5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt und sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält, Kindergeld unter anderem dann, wenn er rechtmäßig erwerbstätig ist. Leistet ein nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer Beiträge an die Rentenversicherung, deutet dies ebenfalls darauf hin, dass er erwerbstätig ist.
Rn. 88
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Datenempfänger sind sowohl die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit als auch die von § 72 erfassten Familienkassen des öffentlichen Dienstes.
Rn. 89
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
§ 68 Abs 7 S 1 Hs 2 EStG ordnet die entsprechende Geltung des § 79 Abs 2–4 SGB X an.
§ 79 Abs 2–4 SGB X hat folgenden Wortlaut:
Zitat
„(2) 1Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Verfahrens auf Abruf kontrolliert werden kann. 2Hierzu haben sie schriftlich oder elektronisch festzulegen:
- Anlass und Zweck des Verfahrens auf Abruf,
- Dritte, an die übermittelt wird,
- Art der zu übermittelnden Daten,
- nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.
(3) Über die Einrichtung von Verfahren auf Abruf ist in Fällen, in denen die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen beteiligt sind, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Bundesbeauftragte) unterliegen, dieser oder diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle rechtzeitig vorher unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten.
(4) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. 2Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 3Sie hat mindestens bei jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten sowie Angaben zur Feststellung des Verfahrens und des für den Abruf Verantwortlichen zu protokollieren; die protokollierten Daten sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. 4Wird ein Gesamtbestand von Sozialdaten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.
Der Verweis auf die einschlägigen Vorschriften des sozialverwaltungsrechtlichen Verfahrens führt zu einer näheren Regelung in Bezug auf die Einrichtung und die Durchführung des Abrufverfahrens.
Rn. 90–100
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei
B. Ermächtigung der Träger der Leistungen nach SGB II u III zur Übermittlung der zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 EStG erforderlichen Daten in einem automatisierten Abrufverfahren an die Familienkassen (§ 68 Abs 7 S 2 EStG)
Rn. 101
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Auch insoweit handelt es sich um eine Ermächtigung iSd § 30 AO, die die Träger der Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und nach dem SGB III (Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld) dazu befugt, die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 EStG erforderlichen Daten an die Familienkassen zu übermitteln.
Dies betrifft nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses (s BT-Drucks 19/10683, 51f)
- Fälle, in denen das Gesetz, wie bei ...