Rn. 20

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Entgegen der amtlichen Überschrift "Datenübermittlung an Familienkassen" hat § 69 EStG nach der Ergänzung durch das JStG 2022 in § 69 S 2 EStG auch eine Regelung über die Datenabfrage durch FA beim BZSt zum Gegenstand. Die Übermittlung der in § 139b Abs 3 Nr 1, 3, 5, 8 und 14 AO genannten Daten durch das BZSt an die zuständige Familienkasse gem § 69 S 1 EStG dient dazu, im Zusammenhang mit Änderungen des Wohnsitzes eines Kindes die Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu überprüfen und dessen unberechtigter Inanspruchnahme entgegenzuwirken. Wenn sich aus dem Umzug des Kindes in einen anderen Haushalt Auswirkungen auf die Kindergeldberechtigung nach § 64 EStG ergeben, ist es der Familienkasse zudem möglich, weitere Folgerungen zu ziehen (BT-Drucks 20/3879, 98).

Durch die Möglichkeit des Datenabrufs der beim BZSt für ein Kind, für das Kindergeld gewährt wird, gespeicherten Daten durch die FA gem § 69 S 2 EStG werden Letztere in die Lage versetzt, zu erkennen, ob und für welchen Zeitraum Kindergeld von der Familienkasse festgesetzt wurde. Diese Information ist für die FA hilfreich bei der Entscheidung über die Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs 6 EStG. Dabei haben die FA in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob ein Datenabruf erforderlich ist (BT-Drucks 20/3879, 98).

Die Unterrichtung durch das BZSt über die Vergabe einer neuen ID-Nr bei der Geburt eines Kindes sowie die Übermittlung der Daten der Personen, bei denen für dieses Kind nach § 39e Abs 1 EStG ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird, an die zuständige Familienkasse können zu Antragsvereinfachungen führen und im Regelfall für den Service eines vorausgefüllten Kindergeldantrags verwendet werden (BT-Drucks 20/3879, 98).

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