Rn. 284
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Vorschrift des § 6a EStG ist auch dann anzuwenden, wenn es sich bei dem Pensionsberechtigten um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer KapGes handelt. Dies gilt insbesondere auch für die aus § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 4 EStG abgeleitete 75 %-Grenze (s Rn 176ff).
Rn. 285
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die durch das AvmG und das RV-AltersgrenzenanpassungsG erfolgten Ergänzungen des § 6a EStG werfen die aber Frage auf, ob bei Entgeltumwandlungszusagen von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern
- Pensionsrückstellungen schon vor dem Mindestalter aus § 6a Abs 2 Nr 1 EStG gebildet werden dürfen (s Rn 111ff) und
- der Barwert der Verpflichtung als Mindestwert anzusetzen ist (§ 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 1 Hs 2 EStG; s Rn 165ff).
Denn § 6a EStG verweist insoweit auf das BetriebsrentenG. Von ihm werden jedoch beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht erfasst (BGH vom 28.04.1980, DB 1980, 1434). Diese teleologische Einschränkung ist insoweit sachgerecht, wie diese Personen des Schutzes des BetriebsrentenG nicht bedürfen. Unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten ist diese Einschränkung allerdings nicht geboten. Es kann deshalb bezweifelt werden, ob der Gesetzgeber berechtigt war, beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführen die Anwendung der genannten Vorschriften zu versagen.
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