a) Anwartschaftsbarwert als Mindestwert für den Teilwert
Rn. 165
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 2 EStG 2. Alt bestimmt, dass bei einer vom ArbN durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage die Pensionsverpflichtung mindestens mit dem Barwert (Anwartschaftsbarwert) der laut den Vorschriften des BetriebsrentenG unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wj zu bewerten ist. Die sofortige Unverfallbarkeit einer nach dem 31.12.2000 vereinbarten Entgeltumwandlung ergibt sich "dem Grunde nach" aus § 1b Abs 5 Hs 1 BetriebsrentenG iVm Art 35 Abs 5 AVmG und "der Höhe nach" aus § 2 Abs 5 BetriebsrentenG iVm § 30g Abs 2 BetriebsrentenG.
Rn. 166
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der Anwartschaftsbarwert ist allerdings grds nur ein Mindestwert für den Teilwert (§ 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 1 Hs 2 EStG). Ein höherer Rückstellungswert ist als Teilwert der Pensionsverpflichtung anzusetzen, wenn der Wert, der sich bei Gleichverteilung der fiktiven Prämienzahlungen vom Diensteintritt bis zum rechnungsmäßigen Pensionsalter ergibt (sog "klassisches Teilwertverfahren", § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 1 Hs 1 EStG), den Anwartschaftsbarwert übersteigt. S die Bsp ab s Rn 94b.
Rn. 167
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015 (BGBl I 2015, 2553, 2555) hat in seinem Art 2 Nr 2 Buchst b klärend festgelegt, dass bei Entgeltumwandlungszusagen iSd § 1 Abs 2 Nr 3 BetriebsrentenG die Versorgungsanwartschaft schon vor den Mindestaltern, ab denen die Pensionsrückstellung auch für vom ArbG finanzierte Altersversorgung gebildet werden darf (s Rn 128a), mit ihrem Barwert zu bewerten ist. Ab dem Wj, ab dem die Mindestalter zum Zuge kommen, wird dann die Versorgungsanwartschaft mit dem höheren Wert aus dem Anwartschaftsbarwert oder dem Teilwert festgestellt, der unter Beachtung einer Teilwertprämie (s Rn 120ff) kalkuliert wird (s Rn 166). Auch bei der Ermittlung der Teilwertprämie sind die Mindestalter zu beachten (§ 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 6 Hs 1 EStG).
b) Zeitlicher Anwendungsbereich der Neuregelungen
Rn. 168
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Das Verfahren zur Ermittlung des Teilwerts einer mittels Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage gilt nur für Zusagen, die nach dem 31.12.2000 erteilt wurden (§ 6a Abs 2 Nr 1 Hs 2 EStG). Es wird damit berücksichtigt, dass nur nach diesem Stichtag erteilte Entgeltumwandlungszusagen gemäß §§ 1b Abs 5 Hs 1, 30f S 2 BetrAVG sofort gesetzlich unverfallbar sind.
Die FinVerw (BMF vom 18.09.2001, DB 2001, 2118) hatte aus Billigkeitsgründen die Möglichkeit eröffnet, den novellierten § 6a EStG erstmals für das Wj anzuwenden, das nach dem 31.12.2000 begann.