Rn. 80

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Eine nicht ernsthafte Pensionszusage wird auch dann angenommen, wenn sie dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer KapGes von der Gesellschaft erteilt wird, obwohl die Zusage zum Zeitpunkt der Zusageerteilung nicht finanzierbar ist. Grds wird man in dieser Fallgestaltung kein Scheingeschäft iSd § 117 Abs 1 BGB annehmen können. Vielmehr werden die Parteien die Zusage tatsächlich gewollt haben. Die fehlende Finanzierbarkeit (s Rn 301f) indiziert allerdings, dass die Zusage zumindest teilw der Höhe nach als unüblich einzustufen ist (vgl BFH vom 04.09.2002, BStBl II 2005, 662).

Aufgrund der Rspr des BFH wird mangelnde Finanzierbarkeit nicht schon dann angenommen, wenn beim Eintritt von Invalidität oder Tod das Unternehmen durch die abrupte Erhöhung des Wertes der Versorgungsverpflichtung überschuldet würde (BFH vom 20.12.2000, I R 15/00, BStBl II 2005, 657). Es genügt, wenn eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne unter normalen Umständen nicht zu besorgen ist.

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