Rn. 14
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der allgemeine Grundsatz der Maßgeblichkeit (GoB) und somit der der HB für die StB (sog Maßgeblichkeitsgrundsatz, § 5 Abs 1 S 1 EStG) besagt , dass die handelsrechtlichen Bilanzansätze auch für die StB gelten. Der BFH (BFH vom 03.02.1969, BStBl II 1969, 291) hat den Maßgeblichkeitsgrundsatz grds so ausgelegt, dass
- ein handelsrechtliches Passivierungsgebot auch steuerlich gilt und
- ein handelsrechtliches Passivierungswahlrecht ein steuerliches Passivierungsverbot auslöst.
Daraus folgt grds auch, dass in der StB die handelsbilanziellen Passivwerte nicht über- und die handelsbilanziellen Aktivwerte nicht unterschritten werden dürfen.
Rn. 15
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Das BMF wendet diesen Grundsatz bei § 6a EStG allerdings nicht mehr an und setzte R 6a Abs 20 S 2 EStR 2008 außer Kraft. Es begründete seine geänderte Auffassung mit § 5 Abs 6 EStG, dessen Bewertungsvorbehalt als "lex specialis" keine Limitierung der steuerlichen Pensionsrückstellung durch den handelsbilanziellen Wert gebiete (BMF vom 12.03.2010, BStBl I 2010, 239 Rz 10 S 3).
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