Rn. 267a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Im Jahre 2005 waren die Periodentafeln von Heubeck aus dem Jahre 1998 durch die Generationentafeln 2005 abgelöst worden. Die Generationentafeln unterscheiden sich von den Periodentafeln dadurch, dass sie den Trend zur höheren Lebenserwartung pro Geburtsjahrgang berücksichtigen. In der Generationentafel wird zB einem heute 65-Jährigen eine geringere Lebenserwartung zugeordnet als jemandem, der erst in 30 Jahren 65 Jahre alt sein wird.
Nach dem Schreiben des BMF vom 16.12.2005, BStBl I 2005, 1054 durften die Generationentafeln erstmals für nach dem 06.07.2005 endende Wj angewendet werden (Rz 2). Der Übergang auf die Generationentafeln sollte einheitlich für alle versicherungsmathematisch zu bewertenden Pensionsverpflichtungen und sonstige versicherungsmathematisch zu bewertende Positionen – wie zB Altersteilzeitverpflichtungen – erfolgen. Die Periodentafeln 1998 konnten letztmals für vor dem 30.06.2006 endende Wj verwendet werden.
Rn. 267b
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Die Verteilung des Unterschiedsbetrages aus der Anwendung der Generationentafel galt für positive und negative Unterschiedsbeträge (BMF BStBl I 2005, 1054 Rz 4). Der Übergangsbetrag war leicht zu ermitteln, wenn die bislang nach den Periodentafeln bilanzierte Pensionsrückstellung keinen Fehlbetrag aufwies, also dem Teilwert iSv § 6a Abs 3 EStG entsprach. Dann waren die nach der Perioden- und der Generationentafel zum Ende des Übergangsjahres ermittelten Teilwerte miteinander zu vergleichen. Die Differenz war die Basis für das schon am Ende des Übergangsjahres und in den beiden Folgejahren zu verrechnende Drittel.
Ein negativer Fehlbetrag zwischen dem Teilwert aufgrund der Generationentafel und dem Teilwert aus der Periodentafel konnte insoweit gekürzt werden, wie die Ist-Rückstellung nach der Periodentafel den Teilwert nach der Generationentafel überstieg.
Rn. 267c
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
In dem Folgejahr nach dem Übergangsjahr musste die nach den Generationentafeln ermittelte Pensionsrückstellung um das zweite Drittel erhöht bzw gemindert werden. In dem zweiten Folgejahr nach dem Übergangsjahr war das letzte Drittel voll zu verrechnen.
Aufgrund einer Billigkeitsregelung war es auch zulässig, von dem Gesamtbetrag der Pensionsrückstellung am Ende des Übergangsjahres die Teilwertdifferenz aus der Generationen- und Periodentafel für alle Verpflichtungen mit einem Drittel und im Folgejahr mit zwei Dritteln abzuziehen. Dies galt allerdings nur, wenn in dem Folgejahr keine Dienstverhältnisse aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auf andere Unternehmen – zB nach § 613a BGB oder durch Fusion – übergegangen waren.