Rn. 141
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Eine vertragliche Übernahme von Pensionsverpflichtungen liegt vor, wenn ein ArbN zu einem neuen ArbG wechselt und dieser vom Vor-ArbG die Pflicht zur Aufrechterhaltung der Pensionsanwartschaft übernimmt. Die vertragliche Übernahme bedarf der Zustimmung des ArbN gemäß § 4 Abs 1 S 1 BetrAVG bei gesetzlich aufrechterhaltenen Anwartschaften und gemäß § 415 Abs 1 BGB bei vertraglich aufrechterhaltenen Anwartschaften.
Rn. 142
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Wenn der neue ArbG dem zu ihm überwechselnden ArbN lediglich zusagt, die vom Vor-ArbG versprochene Versorgung für die Dienstzeit ab dem Wechsel unverändert fortzuführen, ohne dass der Vor-ArbG von der bei ihm erdienten Pensionsverpflichtung befreit wird, liegt keine Übernahme einer Pensionsverpflichtung vor. In diesem Fall ist die Teilwertprämie beim neuen ArbG auf den Anfang des Wj zu kalkulieren, in dem das Dienstverhältnis bei ihm begonnen hat.
Rn. 143
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Für die entgeltliche Übernahme einer einzelnen Versorgungsanwartschaft enthält R 6a Abs 13 EStR 2012 eine Sonderregelung, die auch ab 2013 als S 4 in § 5 Abs 7 EStG übernommen wurde. Demzufolge soll bei der Ermittlung des Teilwerts der Verpflichtung der Jahresbetrag iSv § 6a Abs 3 Nr 1 EStG so zu bemessen sein,
Zitat
"dass zu Beginn des Wj der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben".
Bei dieser Regelung ist zunächst festzustellen, inwieweit das Entgelt den Gesamtwert der übernommenen Pensionsverpflichtung abdeckt. Der Gesamtwert der Pensionsverpflichtung wird mit Hilfe des Anwartschaftsbarwertes ermittelt. Der Teil der Anwartschaft, der durch die übernommenen Vermögenswerte gedeckt ist, wird für Bilanzstichtage nach dem Zeitpunkt der Übernahme in Höhe des jeweiligen Anwartschaftsbarwerts bewertet. Für den restlichen Teil der Anwartschaft wird für Bilanzstichtage nach dem Zeitpunkt der Übernahme der Teilwert gemäß § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 EStG ermittelt. Dabei wird von dem Anwartschaftsbarwert der Restverpflichtung der Barwert der betragsmäßig gleich bleibenden Jahresbeträge (die "Teilwertprämien", s Rn 121) für den Restwert abgezogen.
Rn. 144
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Teilwertprämie für die durch das Entgelt nicht gedeckte Restverpflichtung ist auf den Anfang des Wj der Übernahme der Pensionsverpflichtung zu kalkulieren. Die Summe aus dem Barwert für den durch die übertragenen Vermögenswerte gedeckten Teil der Pensionsverpflichtung und aus dem Teilwert für den restlichen Teil der Pensionsverpflichtung ergibt die steuerlich höchstzulässige Pensionsrückstellung.
Rn. 145
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
vorläufig frei