Tobias Müller, Dr. Katrin Dorn
Rn. 16
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Die Rechtsnorm umfasst durch unmittelbaren Bezug natürliche Personen, die dem EStG unterliegen, über den Verweis in § 8 Abs 1 KStG aber auch juristische Personen. Letztere sind allerdings vom besonderen Anwendungsbereich des § 6b Abs 10 EStG – Veräußerung von KapGes-Anteilen – ausgeschlossen (s Rn 261). Dies gilt auch, wenn sie ihren Betrieb eingestellt, aber noch nicht liquidiert haben.
PersGes gelten einkommensteuerlich nicht als Steuersubjekte, sie können daher § 6b EStG nicht in Anspruch nehmen. Nur die Gesellschafter sind zur Inanspruchnahme berechtigt, ihnen wird ja auch der Gewinn aus der Veräußerung anteilig zugerechnet: vorstehend s Rn 13.
Rn. 17
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Die personenbezogene Ausrichtung des § 6b EStG verhindert seine Anwendung auf Steuerrechtsnormen, die in gewisser Weise zu einer Zusammenfassung mehrerer Steuersubjekte führen. Das gilt zB für die Zusammenveranlagung von Eheleuten, aber auch für die Organschaft. Der Veräußerungsgewinn im Gewerbebetrieb eines Ehegatten, der im Übrigen die Voraussetzungen des § 6b EStG erfüllt, kann also nicht auf ein Ersatz-WG im BV des zusammen veranlagten Ehegatten übertragen werden.
Entsprechendes gilt innerhalb von körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaften bzw zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen einer Betriebsaufspaltung.
Rn. 18
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
§ 6b Abs 4 Nr 1 EStG verlangt eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG bzw § 5 EStG. Damit beschränkt sich der Regelungsgehalt des § 6b EStG auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, LuF oder freiberuflicher Tätigkeit.
Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr 2, § 23 EStG; § 17 EStG; § 21 UmwStG) liegen außerhalb des Anwendungsbereiches von § 6b EStG. Zur diesbezüglichen Gesetzessystematik bzw deren Fehlen vgl Kanzler, FR 2003, 1.
In Bezug auf die Nicht-Anwendung der Rücklage nach § 6b Abs 10 EStG auf Veräußerungsgeschäfte nach § 17 EStG vgl auch FG Nürnberg v 19.10.2022, 3 K 1540/20.
In den Fällen der Betriebsverpachtung kann der Verpächter § 6b EStG in Anspruch nehmen, solange er keine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben hat (BFH v 27.02.1997, IV R 62/96, BStBl II 1997, 512). In diesem Zusammenhang gilt, dass der verpachtete Betrieb bis zur Erklärung seiner Aufgabe ein Gewerbebetrieb iSd § 6b Abs 4 EStG bleibt (auch s § 15 Rn 148 (Bitz)). Sollte der Verpächter den verpachteten Betrieb nicht selbst bewirtschaften, kommt es für die Anwendung des § 6b EStG darauf an, ob die WG zu einem betrieblichen AV des Verpächters gehören (Schiessl in Brandis/Heuermann, § 6b EStG Rz 34 (12/2023)).
Rn. 19
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Die Begünstigungen des § 6b EStG können sowohl von unbeschränkt als auch von beschränkt StPfl – zB im Ausland ansässige Gewerbetreibende mit einer deutschen Betriebsstätte – in Anspruch genommen werden.
Rn. 20
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Beim unentgeltlichen Übergang von Betrieben und Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen gehen allerdings auch die Besteuerungsmerkmale des § 6b EStG über, also zB die übertragenen stillen Reserven oder die gebildete Rücklage (s Rn 55f) sowie die Vorbesitzzeiten (s Rn 198ff).
Rn. 21–25
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
vorläufig frei