Rn. 26

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung (s §§ 4,5 Rn 857 (Hoffmann)) bzw die Übertragung stiller Reserven auf Ersatz-WG setzt nach R 6.6 EStR 2012 und der zugrunde liegenden BFH-Rspr eine Aufdeckung stiller Reserven durch höhere Gewalt oder durch behördlichen Eingriff voraus (zB Vernichtung des Gebäudes durch Brand oder Enteignung). Sind die Voraussetzungen des § 6b EStG im Übrigen erfüllt (zB Einhaltung der Vorbesitzzeit s Rn 195ff), dann besteht ein Wahlrecht des StPfl, von welcher Begünstigungsvorschrift er Gebrauch machen will (so auch Schiessl in Blümich, § 6b EStG Rz 72 (Juni 2017); Kanzler, FR 2001, 1224). Es muss sich allerdings um einen Veräußerungsvorgang handeln, Enteignungen ohne Entschädigungen und Versicherungsentschädigungen fallen nicht unter § 6b EStG.

Der Vorteil der Rücklagenbildung für Ersatzbeschaffung liegt in der fehlenden Verzinsungspflicht (s Rn 114) bei der Auflösung infolge späterer Nicht-Übertragung der stillen Reserven auf ein Ersatz-WG.

 

Rn. 27–28

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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