Tobias Müller, Dr. Katrin Dorn
Verwaltungsanweisungen: OFD Frankfurt/M, Rundverfügung v 01.09.2003, S 2139 A-24-St II 2.01, BB 2004, 435 (Bildung von Rücklagen nach § 6b Abs 10 EStG; Betragsgrenze iHv EUR 500 000 nach § 6b Abs 10 S 1 EStG).
Rn. 291
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns richtet sich nach § 6b Abs 2 EStG. Neben der Beschränkung auf Anteile an KapGes enthält § 6 Abs 10 EStG noch eine betragsmäßige Beschränkung, die ansonsten dem Regelungsgehalt des § 6b EStG fremd ist. Der Grund liegt in der von Gesetzes wegen intendierten "Mittelstandskomponente": Wie auch immer definierte "große" Unternehmen sollen von der Begünstigung nicht profitieren. Das Gesetzesziel ist allerdings in dieser Form nicht erreicht worden, denn auch "großen" Unternehmen steht die Begünstigung offen, allerdings eben beschränkt auf den Höchstbetrag von EUR 500 000.
Rn. 292
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Es handelt sich um einen Jahreshöchstbetrag. Der Freibetrag steht also dem betreffenden StPfl jedes Jahr erneut zur Verfügung. Eine zeitliche Streckung von Veräußerungsvorgängen ist deshalb steuerplanerisch möglich und unbedenklich.
Rn. 293
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Nach dem Gesetzeswortlaut können umgekehrt innerhalb eines VZ mehrere Veräußerungsvorgänge begünstigt sein, soweit diese insgesamt den Höchstbetrag nicht übersteigen. Diese Gewinne müssen nicht im gleichen Betrieb des StPfl angefallen sein. In den Höchstbetrag einzubeziehen sind demnach auch – anteilig entsprechend der Beteiligungsquote – Veräußerungsgewinne einer Mitunternehmerschaft, an der der StPfl beteiligt ist (OFD Frankfurt/M v 01.09.2003, S 2139 A-24-St II 2.01, BB 2004, 435).
Die FinVerw bestätigt in R 6b.2 Abs 12 EStR 2012 die gesellschafterbezogene Betrachtungsweise.
Rn. 294
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Bei Mitunternehmerschaften steht der Höchstbetrag von EUR 500 000 nach dem Wortlaut von § 6b Abs 10 S 1 EStG jedem Mitunternehmer unabhängig von der Beteiligungsquote zu (abgesehen von Körperschaften s Rn 261).
Rn. 295
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Eine weitere Besonderheit der Höchstbetragsermittlung resultiert aus dem Teileinkünfteverfahren. Gewinne aus Veräußerungen an KapGes unterliegen nach § 3 Nr 40 Buchst a EStG nur anteilig zu 60 % der ESt. Deshalb könnte zweifelhaft sein, ob die Höchstgrenze von EUR 500 000 vor oder nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gilt.
Die Lösung erschließt sich aus der Systematik der Teileinkünfteregelung in § 3 Nr 40 Buchst a EStG. Dort ist von "BV-Mehrung" die Rede, und diese umfasst systematisch den gesamten Veräußerungsgewinn, denn die Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs 1 S 1 EStG wird durch das Teileinkünfteverfahren nicht durchbrochen.
Erst in einem zweiten Schritt der Gewinnermittlung wird dann die Befreiungsnorm "außerhalb der Bilanz" angewandt. Anders ausgedrückt: "Gewinn" ist begrifflich im EStG einheitlich derjenige, der aus dem Vermögensvergleich resultiert. Deshalb ist der Höchstbetrag von EUR 500 000 auf diesen Gewinnbegriff zu beziehen, umfasst also im Ergebnis stpfl Veräußerungsgewinne iHv EUR 300 000 (so auch Neumann, EStB 2002, 96, 100).
Diese Auffassung hat nun der BFH v 10.05.2022, IV B 47/21, BFH/NV 2022, 807 durch Beschluss bestätigt. Danach ist im Fall der Übertragung eines dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an KapGes auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche WG der abziehbare Betrag gem § 6b Abs 10 S 2 EStG auf EUR 300 000 begrenzt. Bei § 6b Abs 10 S 3 EStG, der den Fall der Reinvestition in Anteile an KapGes regelt, ist hingegen ein Abzug bis zum Höchstbetrag von EUR 500 000 (Veräußerungsgewinn einschließlich des nach dem Teileinkünfteverfahren steuerbefreiten Betrags) zulässig.
Rn. 296–300
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
vorläufig frei