Rn. 81

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die Anwendung des § 6b EStG erfolgt unter Anwendung der personenbezogenen Betrachtungsweise: s Rn 13.

Im Grundsatz gilt, dass der Mitunternehmer, der stille Reserven übertragen möchte, diese nur insoweit übertragen darf, als der nach § 6b EStG begünstigte Veräußerungsgewinn auf ihn entfällt. Dementsprechend darf auch die Übertragung nur insoweit erfolgen, als ihm das angeschaffte WG zuzurechnen ist.

Es ist zu unterscheiden, ob der Gesellschafter durch die Veräußerung seine Mitunternehmerstellung fortsetzt oder beendet (Schiessl in Blümich, § 6b EStG Rz 230ff (Juni 2017)).

 

Rn. 82–83

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

 

Rn. 84

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Bei Fortsetzung der Gesellschafterstellung kommen bei Veräußerung eines WG des Gesamthandsvermögen folgende Übertragungsmöglichkeiten in Betracht:

  • Übertragung auf WG des Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft,
  • Übertragung auf WG des Sonder-BV bei derselben Mitunternehmerschaft,
  • Übertragung auf WG, die zum BV eines anderen als EU geführten Betriebs des Mitunternehmerschaft gehören,
  • und auf WG, die zum Gesamthandsvermögen einer anderen PersGes oder zum Sonder-BV des Mitunternehmers bei einer anderen PersGes gehören, soweit diese WG dem Mitunternehmer der PersGes, aus deren BV das WG veräußert wird, zuzurechnen ist.
  • Zudem wird es als zulässig angesehen, dass für den Fall, dass mehrere personenidentische PersGes vorhanden sind, stille Reserven auf begünstigte Reinvestitionsgüter übertragen werden, die von der anderen (personenidentischen) PersGes angeschafft oder hergestellt worden sind (R 6b.2 Abs 7 EStR 2012). Zum Sonderfall der Übertragung auf dasselbe WG s Rn 92.

Bei Veräußerungen v WG des Sonder-BV kommen folgende Übertragungen in Betracht auf WG, die:

  • zu einem BV,
  • dem Sonder-BV bei derselben Mitunternehmerschaft,
  • zum Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft,

nicht aber auf WG, die zum Sonder-BV bei einer anderen Mitunternehmerschaft gehören.

 

Rn. 85

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Bei Beendigung der Mitunternehmerschaft entfallen die Übertragungen auf WG im Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder Sonder-BV bei dieser PersGes. Diese Sachverhalte sind denkbar, wenn der Gesellschafter seinen gesamten Mitunternehmeranteil veräußert oder die PersGes im Zuge der Veräußerung aller WG aufgelöst wird.

Bei Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils ist eine Übertragung möglich auf Ersatz-WG, die

  • zu einem BV eines anderen Betriebs,
  • zum Gesamthandsvermögen oder Sonder-BV bei einer anderen PersGes gehören, soweit sie diesem Gesellschafter anteilig zuzurechnen sind (vgl BFH v 25.04.1985, IV R 83/83, BStBl II 1986, 350).
  • Sollten mehrere personenidentische PersGes vorhanden sein, wird eine Übertragung auf ein von der anderen PersGes angeschafftes WG als zulässig erachtet. Zum Sonderfall der Übertragung auf dasselbe WG s Rn 177.

Sollte die PersGes im Zuge der Veräußerung der begünstigten WG aufgelöst werden, können die stillen Reserven lediglich mittelbar durch die Gesellschafter übertragen werden, weil die PersGes selbst keine WG mehr anschaffen wird bzw ihr WG zuzurechnen sein werden. Für die Gesellschafter bestehen die entsprechenden Möglichkeiten wie bei Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils.

 

Rn. 86–88

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

 

Rn. 89

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Im Rahmen der gesellschaftsbezogenen Betrachtungsweise (für Veräußerungen ab 01.01.1999 bis 31.12.2001) war lediglich die Veräußerung und Reinvestition innerhalb des Gesamthandsvermögens begünstigt. Eine Ausnahme bestand, wenn die PersGes an einer anderen PersGes beteiligt sein sollte. In diesen Fällen konnten die aufgedeckten stillen Reserven auch aus der Veräußerung von WG der Obergesellschaft in das Sonder-BV der veräußernden Obergesellschaft an der Untergesellschaft übertragen werden. Nicht möglich war hingegen eine Übertragung der stillen Reserven aus der Veräußerung von WG des Gesamthandsvermögen auf WG im Sonder-BV oder einem anderen Betrieb des Mitunternehmerschaft sowie in das Gesamthandsvermögen einer personenidentischen PersGes sowie die Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung von WG im Sonder-BV auf WG des Gesamthandsvermögens einer Schwestergesellschaft (BFH v 09.02.2006, BFH/NV 2006, 1194). Ebenfalls ausgeschlossen war die Übertragung zwischen den jeweiligen Sonder-BV derselben Mitunternehmerschaft, so dass auch der Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmerschaft-Anteilen, der als anteilige Veräußerung der WG des Gesamthandsvermögens gilt, weder vom veräußernden Mitunternehmer noch von der PersGes selbst (mangels Veräußerung) reinvestiert werden konnte (Schiessl in Blümich, § 6b EStG Rz 237 (Juni 2017)).

 

Rn. 90–91

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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