Rn. 81
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Aus § 6b Abs 2 EStG ergibt sich die Ermittlung des Veräußerungsgewinns. Der Veräußerungspreis ist als BE zu behandelt, die Veräußerungskosten und der noch nicht als AfA abgesetzte Betrag der AK/HK des veräußerten WG ("Buchwert") sind als BA abzusetzen. Als BA sind ferner die sich aus den gemäß § 4 Abs 2 S 5 EStG und § 13a Abs 6 S 2 EStG zu führenden Anlageverzeichnissen ergebenden Beträge abzusetzen. Bei Gebäuden als Reinvestitionsobjekt iSd § 6c EStG ergeben sich die AK/HK und die AfA aus den nach § 6c Abs 2 EStG zu führenden Verzeichnissen. Der tatsächlich früher oder später zufließende Veräußerungserlös wird nicht als BE angesetzt, der tatsächliche Abfluss der Veräußerungskosten wird nicht als BA behandelt (R 6c Abs 1 S 2–4 EStR 2012. Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns und zu dessen nachträglichen Änderung s § 6b Rn 233 ff und s § 6b Rn 246ff (Müller/Dorn).
Rn. 82–84
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei
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