Rn. 49
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die §§ 6b und 6c EStG gehen übereinstimmend von der Fallgestaltung aus, dass der StPfl Anlagegüter veräußert und anschließend andere Anlagegüter erwirbt. Dabei werden nicht beliebige Anlagegüter als Veräußerungs- und Erwerbsobjekte in die Begünstigung einbezogen. Vielmehr wird der Kreis der im Fall der Veräußerung und des Erwerbs begünstigten Objekte in § 6b Abs 1 S 1 und 2 EStG abschließend aufgezählt; ausführlich dazu s § 6b Rn 151ff (Müller/Dorn).
Rn. 50
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Im Einzelnen sind nach § 6c EStG begünstigt die Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden sowie von Aufwuchs, der zu einem luf BV gehört, mit dazugehörigem Grund und Boden, auch an verschiedene Erwerber, BFH vom 07.05.1987, IV R 150/87, BStBl II 1987, 670. Wird Aufwuchs isoliert veräußert, kann § 6c EStG nicht in Anspruch genommen werden, Nacke in Brandis/Heuermann, § 6c EStG Rz 5 (Dezember 2021).
§ 6c EStG kommt auch nicht zur Anwendung bei der Veräußerung von Anlagen im Grund und Boden, dh von WG, die sich unter der Erdoberfläche befinden (zB Brunnen, Drainagen, unterirdische Bewässerungsanlagen), Nacke in Brandis/Heuermann, § 6c EStG Rz 5 (Dezember 2021). Veräußert der StPfl ein Grundstück, in dem sich Anlagen im Grund und Boden befinden, kann § 6c EStG nur in Höhe des auf den Grund und Boden entfallenden Kaufpreises in Anspruch genommen werden, BFH vom 14.03.1961, I 17/60 S, BStBl II 1961, 398; Nacke in Brandis/Heuermann, § 6c EStG Rz 5 (Dezember 2021).
Die BV-Eigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücks setzt sich nach BFH vom 23.09.2009, IV R 70/06, BStBl II 2010, 270 nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gemäß § 56 Abs 1 S 1 BauGB zugeteilt wird. Werden Grundstücke des PV und des BV in das Umlegungsverfahren eingeworfen, sind die zugeteilten Surrogationsgrundstücke entsprechend dem Flächen- oder Wertverhältnis dem PV und BV zuzuordnen, sofern die Surrogationsgrundstücke den eingeworfenen Grundstücken nicht individuell zugeordnet werden können, BFH vom 12.04.2022, VI R 22/20, BFH/NV 2022, 985.
Rn. 51
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Mit der durch das UntStFG erfolgten Einfügung des § 6b Abs 10 EStG werden als begünstigtes Veräußerungsobjekt iSd § 6c EStG auch Anteile an KapGes erfasst, die nach dem 31.12.2001 veräußert werden. Zwar dürften bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG sowie bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Anteile an einer KapGes eher selten zum notwendigen BV gehören, allerdings ist bei diesen Gewinnermittlungsarten auch die Bildung von gewillkürtem BV möglich, BFH vom 02.10.2003, IV R 13/03, BStBl II 2004, 985, allerdings mit einkunftsartspezifischen Einschränkungen, BFH vom 24.01.2008, IV R 45/05, BStBl II 2009, 449. Für Betriebe der LuF ist diese Begünstigung insbesondere für Beteiligungen an Winzer-, Weide- und Forstgenossenschaften, an AG, die Zuckerrüben verarbeiten, oder an einer Landhandels-GmbH von Bedeutung, nachdem durch § 13a Abs 7 S 1 Nr 1 Buchst a EStG auch Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen erfasst werden.
Rn. 52
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Ein bei einer Teilbetriebs- oder Betriebsveräußerung entstandener Gewinn ist – auch wenn der Gewinn bisher nach § 4 Abs 3 EStG oder § 13a EStG ermittelt wurde – nicht nach § 6c EStG, sondern nach § 6b EStG begünstigt, weil der bei einer Teilbetriebs- oder Betriebsveräußerung entstandene Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG zu ermitteln ist. Im Übrigen s § 6b Rn 29ff (Müller/Dorn).
Rn. 53–63
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei