Rn. 109

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Absetzungen kommen nur auf solche AfA-fähigen WG in Betracht, für die dem StPfl eine Absetzungsmasse (= AfA-Volumen) zur Verfügung steht. Ist ein WG beim StPfl 1 bereits abgeschrieben, aber noch einsatzbereit, gibt es kein AfA-Volumen mehr für ihn. Jedoch könnte der StPfl 2, der es entgeltlich erworben hat, das WG erneut abschreiben; erwirbt er es unentgeltlich, steht ihm kein AfA-Volumen zur Verfügung. Der StPfl 1 kann aber ein neues abnutzbares WG käuflich erwerben und dieses abschreiben.

 

Rn. 110

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Damit der StPfl abschreiben kann, muss ihm AfA-Volumen zur Verfügung stehen. Dies hängt mit der Verteilungsfunktion der AfA zusammen. Die Absetzungen sollen einen angesetzten Geldbetrag in jährlichen Subtraktionen auf EUR 0 oder auf EUR 1 (als Erinnerungswert) reduzieren. Die Summe der Absetzungen wird damit durch den ursprünglich angesetzten Geldbetrag begrenzt. Wo von vornherein kein Geldbetrag anzusetzen war oder wo der ursprünglich angesetzte Geldbetrag bereits durch Absetzungen vollständig aufgezehrt worden ist, bleibt für weitere Absetzungen kein Raum.

 

Rn. 111

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Das AfA-Volumen (= die AfA-Bemessungsgrundlage) bestimmen:

(1) primär die AK/HK (§ 7 Abs 1 S 1 EStG: "der Teil der AK/HK abzusetzen, der") oder Teilbeträge davon (zB Kürzung um Zuschüsse oder Rücklagen)
(2)

sekundär den an deren Stelle tretenden Wert (vgl die Formulierung in § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG), das ist:

(a) der Teilwert (bei voraussichtlich dauernder Wertminderung § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG; grds bei Entnahmen aus dem BV § 6 Abs 1 Nr 4 EStG mit der dort genannten Ausnahme; grds bei Einlagen ins BV § 6 Abs 1 Nr 5 EStG mit den dort genannten Ausnahmen; bei Betriebseröffnung § 6 Abs 1 Nr 6 EStG; bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs § 6 Abs 1 Nr 7 EStG)
(b) der fortgeführte Buchwert (bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs, Mitunternehmer-Anteils § 6 Abs 3 EStG; bei Übertragung von WG iF des § 6 Abs 5 EStG; bei unentgeltlichem Erwerb von PV-WG § 11d EStDV)
(c) der gemeine Wert (iF des § 6 Abs 4 EStG).

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